5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung kann in Ausnahmefällen in Form einer Vollfinanzierung gewährt werden. Gebietskörperschaften sind von der Vollfinanzierung ausgeschlossen. Der Zuwendungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist auf 300 000 EUR jährlich begrenzt. 5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn eine Förderung durch mehrere Stellen erfolgt, der Zuwendungsempfänger ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Projekts hat oder der Zuwendungsempfänger eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften ist. 5.3 Zum Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und zur Höhe der Zuwendung sowie zum Ausschluss von bestimmten Ausgaben gelten die jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2472 . Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Von der Förderung ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ergänzend dazu werden folgende Regelungen getroffen: 5.3.1 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Reisekosten. 5.3.1.1 Bei der Förderung von Personalausgaben sind die standardisierten Personalkostensätze zu beachten, die das MF als RdErl. regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert. Personalausgaben werden nur für projektbezogen beschäftigtes Personal und bis zur Höhe dieser Durchschnittssätze als zuwendungsfähig anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Personalausgaben soweit diese unter diesen Durchschnittssätzen liegen. Über diese Durchschnittssätze hinaus dürfen Personalausgaben nur anerkannt werden, wenn die Vergütung nach dem TV-L erfolgt. Voraussetzung ist, dass die tarifvertragliche Eingruppierung korrekt erfolgt ist. Soll die Abrechnung nach Stundensätzen erfolgen, sind diese wie folgt zu berechnen: In den Fällen der Anwendung des TV-L kann eine Spitzabrechnung nach der tatsächlichen Eingruppierung erfolgen. Zur Ermittlung der jeweiligen Stundensätze sind die gezahlten Jahresbruttobezüge (Arbeitgeberbrutto) durch 1 480 Stunden im Vollzeitäquivalent zu teilen. Werden mehrere Personen im Projekt eingesetzt, kann eine einheitlich geltende Stundenpauschale berechnet werden. Diese ist auf Basis der einzelnen Stundensätze und der jeweils veranschlagten Arbeitszeiten für das Projekt zu ermitteln. In allen anderen Fällen sind die Stundensätze anhand der geltenden Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zu berechnen. Die Bewilligungsbehörde stellt mit dem Bewilligungsbescheid fest, welche Stundensätze danach im Einzelnen zuwendungsfähig sind. Die Förderung dieser Personalausgaben erfolgt nur, sofern das Personal nicht aus anderweitigen öffentlichen Mitteln bereits finanziert wird, und gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis. 5.3.1.2 Sachausgaben werden als zuwendungsfähig anerkannt, wenn diese durch das Projekt veranlasst werden und zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.