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Abschnitt 3 GTSARdErl - Qualitätsentwicklung an der Ganztagsschule

Folgende Qualitätsmerkmale sind nach der nach § 32 Abs. 3 NSchG mindestens alle 2 Jahre zu erfolgenden Überprüfung und Bewertung der Arbeit für die Ausgestaltung der Ganztagsschule von besonderer Bedeutung: 3.1 Leitungsverantwortung und Organisation Nach Nr. 5 schließt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Ganztagsschule die Planung, Umsetzung, Evaluation und Weiterentwicklung des Ganztagsschulkonzeptes ein. 3.2 Schulprogramm und Evaluation Die Ganztagsschule entwickelt ein Ganztagsschulkonzept und überprüft dieses regelmäßig. Die Evaluation schließt die außerunterrichtlichen Angebote der Partnerinnen und Partner der Ganztagsschule mit ein. 3.3 Verzahnung von Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten Die Ganztagsschule achtet darauf, dass Unterricht und außerunterrichtliche Angebote inhaltlich und organisatorisch miteinander verzahnt sind. 3.4 Ausgestaltung des Tagesablaufes - Rhythmisierung Die Ganztagsschule ermöglicht die Strukturierung des Tagesablaufs nach pädagogischen und lernpsychologischen Gesichtspunkten. Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Dauer einer Unterrichtsstunde sind nach Bezugserlass zu a zulässig. 3.5 Ausgestaltung des Tagesablaufes - Zeit zur freien Gestaltung Nach Nr. 2.12 verantwortet die Ganztagsschule, dass die Schülerinnen und Schüler über den Tag verteilt Zeit zur freien Gestaltung haben. Den Schülerinnen und Schülern ist insbesondere eine angemessene Mittagspause einzuräumen (s. Bezugserlass zu a). 3.6 Individualisierung Die Ganztagsschule legt im Ganztagsschulkonzept einen besonderen Schwerpunkt auf die (Weiter-) Entwicklung einer veränderten Lehr- und Aufgabenkultur, die individuelles und selbstständiges Lernen initiiert und fördert. Die Ganztagsschule unterstützt die ganzheitliche Bildung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers unter Berücksichtigung der Lernausgangslage und des individuellen Leistungsniveaus. Das gilt für den Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote gleichermaßen. 3.7 Erweiterung des Bildungsangebots durch Kooperation Die Ganztagsschule erweitert ihr Bildungsangebot durch die Kooperation mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern. Sie öffnet sich zum sozialen, kulturellen und betrieblichen Umfeld und bezieht außerschulische Lernorte in das Ganztagsschulkonzept ein. Für außerunterrichtliche Angebote in der Ganztagsschule können Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern nach Bezugserlass zu h geschlossen werden. 3.8 Multiprofessionelle Zusammenarbeit Personen, die an der Planung und Gestaltung der Ganztagsschule beteiligt sind, z. B. Lehrkräfte, Schulleitung, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigt sowie außerschulische Partnerinnen und Partner nach Nr. 3.7 arbeiten vertrauensvoll zusammen. 3.9 Mitwirkung an Gestaltungsprozessen Die Schülerinnen und Schüler wirken nach § 80 NSchG , die Erziehungsberechtigten nach § 96 NSchG in der Ganztagsschule mit. Für alle Schülerinnen und Schüler wird eine altersgerechte Partizipation an Gestaltungsprozessen der Ganztagsschule ermöglicht. 3.10 Zusammenarbeit mit dem Schulträger Die Ganztagsschule arbeitet vertrauensvoll mit dem Schulträger zusammen. Insbesondere bei Fragen eines flexiblen Raum- und Ausstattungskonzeptes sowie der Organisation der Mittagsverpflegung und der Schulhofgestaltung ist der Schulträger frühzeitig zu beteiligen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 1. Januar 2026 (SVBl. S. 14)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.