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§ 3 NJagdG - Wildmanagement, Duldungspflichten

(1)1 Jagd ( § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes ) und Hege ( § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ) sind wesentliche Bestandteile des Wildmanagements. 2 Dieses ist so durchzuführen, dass
  1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
  2. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
  3. auch außerhalb des Waldes Deckung und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wildlebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden,
  4. neben der Vermeidung von Wildschäden und sonstigen Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ( § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ) auch Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Belange berücksichtigt werden,
  5. der Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen und der Ausbreitung invasiver Tierarten entgegengewirkt wird.
(2)Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd verbunden.
(3)1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zumutbare Hegemaßnahmen der Jagdausübungsberechtigten zu dulden, bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht zu nehmen und dieses, soweit möglich, nicht zu gefährden. 2 Bejagbar sind alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen die Jagd ruht ( § 6 des Bundesjagdgesetzes ) oder auf denen die Jagd wegen eines gesetzlichen Verbots tatsächlich nicht ausgeübt werden darf.
(4)1 Im Zeitraum vom
  1. März bis einschließlich
  2. Juni hat die oder der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Fläche die Jagdausübungsberechtigten oder eine von diesen nach § 5a Abs. 2 benannte Person über eine geplante Mahd spätestens 24 Stunden vor deren Durchführung zu informieren. 2 Sofern die Jagdausübungsberechtigten vor der Mahd nicht selbst Maßnahmen der Wildrettung veranlassen oder durchführen, sind sie verpflichtet, solche Maßnahmen der nutzungsberechtigten Person zu dulden, die diese im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflicht aus Absatz 3 Satz 1 veranlasst. 3 Sofern die Jagdausübungsberechtigten oder eine von diesen benannte Person bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 2 nicht selbst anwesend sind, muss mindestens eine Person mit bestandener Jägerprüfung anwesend sein.
(5)1 Besteht in einem Jagdbezirk eine durch die Tierart Nutria verursachte Gefahr für den Hochwasser- oder Deichschutz, so kann die Jagdbehörde im Benehmen mit der für Hochwasser- oder Deichschutz zuständigen Behörde anordnen, dass beauftragte Dritte mit Jagdschein Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierart durchführen und die Jagdausübungsberechtigten diese Maßnahmen zu dulden haben. 2 §§ 27 und 28a des Bundesjagdgesetzes und das Jagdrecht der Jagdausübungsberechtigten bleiben unberührt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.