m Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen am
dem Vertrage des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 treffen die Vertragschließenden folgende Feststellungen: 1.
a) Es ist Voraussetzung für die gleichberechtigte Förderung der evangelischen Erwachsenenbildung, dass die
fördernden Einrichtungen die für das Land Niedersachsen geltenden allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen. b) Unter kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind auch solche private Rechtsträger
verstehen, die unter kirchlichem Einfluss stehen. 2.
Dem Anliegen von Artikel 2 ist für den Norddeutschen Rundfunk durch § 4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom
r Regelung der Seelsorge an geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten in Verbindung treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung. 4.
Das Land und die Kirchen werden in ihrer
sammenarbeit ihre Aufmerksamkeit weiter der Ausbildung einer ausreichenden Zahl von Religionslehrkräften für alle Arten öffentlicher Schulen und für alle Altersgruppen der Schüler widmen. Den Berufsschullehrern, die an der Universität Göttingen und den Technischen Hochschulen ausgebildet werden, wird an den Pädagogischen Hochschulen ihrer Studienorte die Möglichkeit
m Erwerb der Lehrbefähigung in evangelischer Religion geboten werden. 5.
a) Von seiten des Kultusministeriums wird
gesagt, dass Bemühungen der Kirchen um Gewinnung von Lehrkräften für evangelische Privatschulen, soweit möglich, Unterstützung finden werden.
Absatz 1 Es bleibt vorbehalten, für die Bekanntgabe kirchlicher Vorschriften neben dem Niedersächsischen Ministerialblatt ein weiteres zentrales Amtsblatt,
m Beispiel die Niedersächsische Rechtspflege,
bestimmen. 7.
Absatz 1
r Landeskirche und die kirchliche Aufsicht näher geregelt sind. Artikel 10 des Vertrages vom 19. März 1955 bleibt unberührt. 8.
Absatz 2 und 3 Kirchliche Stiftungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sind die überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmeten Stiftungen, sofern sie nicht satzungsgemäß von einer Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder von einer anderen nichtkirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts verwaltet werden. 9.
Artikel 11 steht einer Neuordnung der Verwaltung oder einer von der bisherigen Rechtslage ausgehenden Ablösung nicht entgegen. Über die Grundsätze einer Ablösung soll ein freundschaftliches Einvernehmen hergestellt werden. 10.
Bis
r Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichts in Oldenburg gilt die Regelung des Artikels 12 auch für die Schlichtungsstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg. 11.
Bestehende Begräbnisrechte bleiben unberührt. b) Die maßgeblichen staatlichen Bestimmungen sind solche der Gesundheitspolizei, der Ortsplanung und des Landschaftsschutzes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.