← Deutschland

Art. 4 HBeglG 2017 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldg

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebiet" ein Semikolon und die Worte "§ 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) findet keine Anwendung" eingefügt.
  2. b)In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(NKomVG)" gestrichen. 2. In § 3a Satz 1 werden nach dem Wort "Hannover" die Worte "und die Stadt Göttingen" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert:
  3. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  4. aa)Satz 1 erhält folgende Fassung: " 1 Die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) erhalten von den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II jeweils einen Betrag, der den folgenden Anteilen ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung ( § 22 Abs. 1 SGB II ) entspricht:
  5. a)30,1 vom Hundert in den Jahren 2015 und 2016,
  6. b)33,8 vom Hundert im Jahr 2017,
  7. c)34,3 vom Hundert im Jahr 2018 und
  8. d)36,6 vom Hundert ab dem Jahr 2019."
  9. bb)In Satz 2 wird die Verweisung "§ 46 Abs. 8 SGB II" durch die Verweisung "§ 46 Abs. 11 SGB II" ersetzt.
  10. b)Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: "

(2)1 Über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus erhalten die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) für die Jahre 2016 bis 2018 einen Ausgleich aus Bundesmitteln für die in § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II genannten Leistungen. 2 Die Niedersachsen für das Jahr 2016 insoweit zugewiesenen Bundesmittel werden auf die kommunalen Träger im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2016 geleisteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ( § 22 Abs. 1 SGB II ) verteilt. 3 In den Jahren 2017 und 2018 erhalten die kommunalen Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ( § 22 Abs. 1 SGB II ). 4 Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II festgelegt sind, vermindert um 0,5. 5 Bis zur Verkündung der Rechtsverordnung im Jahr 2017 beträgt der Vomhundertsatz 2,4. 6 Die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II folgenden Monat angepasst. 7 Die Niedersachsen endgültig zugewiesenen Bundesmittel für die Jahre 2017 und 2018, deren Höhe sich aus der rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktewertes in der Rechtsverordnung für das jeweilige Vorjahr ergibt, sind unter Einbeziehung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Satz 3) in dem Verhältnis auf die kommunalen Träger zu verteilen, das ihrem Anteil an den Leistungen nach § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II in dem jeweiligen Vorjahr nach Maßgabe statistischer Daten der Bundesagentur für Arbeit entspricht."
  1. c)Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
  2. d)Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  3. aa)In Satz 1 werden nach dem Wort "Hannover" die Worte "und die Stadt Göttingen" eingefügt und die Verweisung "§ 46 Abs. 5 bis 7 SGB II" wird durch die Verweisung "§ 46 Abs. 5 bis 10 SGB II" ersetzt.
  4. bb)In Satz 2 werden nach den Worten "an die" die Worte "in Satz 1 genannten" eingefügt.
  5. cc)In Satz 3 werden nach dem Wort "den" die Worte "in Satz 1 genannten" eingefügt und die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 8" ersetzt.
  6. dd)Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt: " 4 Die Stadt Göttingen erhält monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 80 vom Hundert ihrer durchschnittlichen monatlichen Ausgaben im Vorvorjahr für die in § 3a genannten Leistungen."
  7. ee)Der bisherige Satz 4 wird durch die folgenden neuen Sätze 5 bis 7 ersetzt: " 5 Die übrigen in Satz 1 genannten kommunalen Träger erhalten monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II . 6 Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt sind, vermindert um 0,5. 7 Solange für das maßgebliche Jahr die Prozentpunkte noch nicht festgelegt sind, sind die Prozentpunkte des Vorjahres, vermindert um 0,5, maßgeblich; die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II folgenden Monat angepasst."
  8. ff)Der bisherige Satz 5 wird Satz 8 und erhält folgende Fassung: " 8 Die Unterschiedsbeträge zwischen den Abschlagszahlungen nach den Sätzen 4 bis 7 und den gesamten Zweckausgaben des abgeschlossenen Vorjahres ( § 46 Abs. 10 Satz 2 SGB II ) für die Aufgaben nach Satz 1 sind nach der Verkündung der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II unverzüglich auszugleichen."
  9. e)Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: "
(4)1 Die in Absatz 2 Satz 1 genannten kommunalen Träger übermitteln der zuständigen Behörde bis zum
  1. März des jeweiligen Jahres die Anzahl der Leistungsberechtigten und der Bewilligungen sowie die Höhe der Aufwendungen für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6 b BKGG im Vorjahr. 2 Werden die Angaben nach Satz 1 nach dem genannten Stichtag übermittelt, so wird die Abrechnung dieser Aufwendungen in den Ausgleich nach Absatz 3 Satz 8 des Folgejahres einbezogen. 3 Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihr beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 4 Die Niedersachsen nach der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom
  2. Dezember 2014 ( BGBl. I S. 2004 ) für das Jahr 2014 zugewiesenen Bundesmittel in Höhe von 1 510 128,73 Euro werden auf die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2014 geleisteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II verteilt." f) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt: "
(5)Sofern durch Rechtsverordnung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beteiligungsquote für Niedersachsen abgesenkt wird, ist das für Soziales zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Prozentpunktesätze in Höhe der für Niedersachsen durch die Rechtsverordnung des Bundes neu festgesetzten und rückwirkend angepassten Beteiligungsquote, vermindert um 1,2 vom Hundert, jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2018 und 2019 auch für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen." 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert: Die Worte "mit einem Zuschuss von jährlich 120,9 Millionen Euro" werden gestrichen. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: " 2 In den Jahren 2017 bis 2019 beträgt der Zuschuss jährlich 142,8 Millionen Euro."

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.