2.1 Das Gymnasium hat wie alle Schulformen die Aufgabe, den in § 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 11 Abs. 1 NSchG festgelegt. 2.2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums sind in den Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curricularen Vorgaben nach Bezugserlass zu d festgelegt. Besuchen Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung das Gymnasium, so sind im zieldifferenten Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen für die Inhalte die Kerncurricula der Hauptschule maßgeblich, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Kerncurricula dieses Förderschwerpunkts. 2.3 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die Interessen entwickeln sowie die Einstellungen und Erfahrungen gewinnen, die für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderlich und Grundlage für eine Erfolg versprechende Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe sind. 2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß Nr. 3 erteilt. Die Schule kann in den Schuljahrgängen 8 bis 10 für die verschiedenen Klassen Unterricht mit besonderem Schwerpunkt (Nr. 3.3) oder Wahlpflichtunterricht (Nr. 3.4) einrichten, um den Schülerinnen und Schülern erste Erfahrungen mit der Fächerwahl nach Neigung und Fähigkeit sowie mit der Bildung von Lernschwerpunkten zu ermöglichen. 2.5 Die Arbeit in der Schule darf nicht nur auf Leistungen im kognitiven Bereich ausgerichtet sein, sondern muss zugleich emotionale und kreative Fähigkeiten fördern, muss sich um die Herausbildung sozialer und humaner Verhaltensweisen und Einstellungen bei den Schülerinnen und Schülern bemühen und die soziale Integration fördern. Dieser Zielsetzung dienen der Unterricht, aber auch andere Formen des Umgangs miteinander in der Schule, die den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, sich an den schulischen Belangen zu beteiligen und an den für sie wesentlichen Entscheidungsprozessen angemessen mitzuwirken. Ihr dient ferner ein Schulleben, das Anregungen und Möglichkeiten für eine sinnvolle Freizeitgestaltung gibt und das die Teilnahme am politischen, kulturellen und sportlichen Leben der Gemeinde unterstützt. 2.6 Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums hat gesellschaftlich relevante Fragestellungen in einer Weise zu berücksichtigen, dass den Schülerinnen und Schülern ihre Bedeutung für die eigene Entwicklung einsichtig wird. Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zunehmend zu bewegen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise ein. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten und Toleranz auch gegenüber Menschen unterschiedlicher geschlechtlicher und sexueller Orientierung zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in den Familien, im Beruf und in der Gesellschaft entgegenwirkt. Zudem soll das Erleben der Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und in diesem Kontext der Umgang mit Inklusion als gesellschaftliche Normalität begreifbar werden. 2.7 Im Einzelnen sollen die Schülerinnen und Schüler ein tragfähiges Grundwissen und Kompetenzen erwerben, anwenden und weiterentwickeln; über elementare Fertigkeiten sicher verfügen; über den Umgang mit Gegenständen und konkreten Sachverhalten sowie in Auseinandersetzung mit Anschauungen und Erfahrungen zu Erkenntnissen gelangen; die Fähigkeit zu problemlösendem, abstrahierendem, Zusammenhänge erfassendem und produktivem Denken altersgemäß entwickeln; die Fähigkeit zu begrifflichem, urteilendem und schließendem Denken altersgemäß entwickeln; digitale Kompetenzen erwerben und weiterentwickeln; an geistiger Auseinandersetzung und vielfältigen Aktivitäten, z. B. im musisch-kulturellen Bereich, Interesse und Freude gewinnen; entsprechende selbstständige Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen lernen; Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen; sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen; in einer Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung übernehmen lernen; sich an der Gestaltung von Schule und an schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß beteiligen; auf die Anforderungen in der gymnasialen Oberstufe vorbereitet und für ihre Aufgabenbereiche motiviert werden; die gesellschaftliche Bedeutung der Berufs- und Arbeitswelt erkennen und erste Einblicke in sie erhalten; altersgemäß in die in dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Wertvorstellungen und Normen eingeführt und fähig werden, über sie zu reflektieren, kritisch zu wählen und sich zu entscheiden. 2.8 Die Zielsetzungen und Aufgaben in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums lassen sich nur verwirklichen und erfüllen, wenn die Erziehungsberechtigten an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen beteiligt werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom 1. August 2025 (SVBl. S. 492)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.