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Abschnitt 7 GTSARdErl - Antrags- und Genehmigungsverfahren

Die Errichtung einer Ganztagsschule, das Führen von Ganztagsschulzügen sowie die Änderung der Organisationsform bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB). Für die Landesbildungszentren tritt an die Stelle der RLSB das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS). Änderungen in der Zügigkeit sind dem zuständigen RLSB, im Falle der Landesbildungszentren dem LS anzuzeigen. 7.1 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule, zum Führen von Ganztagsschulzügen sowie zur Änderung der Organisationsform sind nach Maßgabe des § 23 Abs. 6 NSchG zu stellen. Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form. Die weitere Bearbeitung und Genehmigung erfolgt im RLSB. Die Entscheidung über die angestrebte Organisationsform ist Bestandteil des pädagogischen Konzepts und liegt daher in der Zuständigkeit der Schule. Für den Antrag der Schule ist die Entscheidung des Schulvorstandes nach § 38a Abs. 3 Nr. 4 NSchG Voraussetzung. Schulelternrat und Schülerrat sind nach § 80 Abs. 3 und § 96 Abs. 3 NSchG zu beteiligen. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsvordrucks (Anlage 1) zu stellen. Dieser enthält: Angaben über die angestrebte Organisationsform, in Ganztagsschulkonzept, das die pädagogischen Grundsätze und Ziele nach Nr. 1 darlegt und zu den unter Nr. 3 genannten Qualitätsmerkmalen Stellung nimmt, Angaben über die voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie über die zu erwartende zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen, Angaben darüber, ob der Ganztagsbetrieb bei Neuerrichtung jahrgangsweise oder für alle Schuljahrgänge gleichzeitig eingeführt werden soll, das Einvernehmen des Schulträgers, sofern er nicht selbst der Antragsteller ist, das Einvernehmen des Trägers der Schülerbeförderung. Anträge zum jeweiligen Schuljahresbeginn müssen spätestens bis zum

  1. Dezember des Vorjahres beim zuständigen RLSB eingereicht werden. 7.2 Eine Ganztagsschule, die beabsichtigt, Ganztagsschulzüge mit abweichender Organisationsform zu führen, ergänzt das Ganztagsschulkonzept entsprechend. Bei der Errichtung eines Ganztagsschulzuges ist Nr. 3 des Bezugserlasses zu d zu beachten. Die Zahl der Ganztagsschulzüge mit abweichender Organisationsform darf höchstens hälftig zur Gesamtzahl der Schulzüge sein. Das Führen von Ganztagsschulzügen soll in der Regel nur aufsteigend mit Schuljahrgang 1 bzw. Schuljahrgang 5 begonnen werden. Im Übrigen gelten für die Antragstellung die Bestimmungen der Nr. 7.
  2. 7.3 Eine Ganztagsschule kann eine Änderung der Organisationsform nach Nr. 2.4 (offen), Nr. 2.5 (teilweise gebunden) oder Nr. 2.6 (voll gebunden) beantragen, sofern die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen und im Ganztagsschulkonzept dargelegt wird. Die Änderung der Organisationsform soll unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten in der Regel mit Schuljahrgang 1 bzw. Schuljahrgang 5 begonnen werden. Im Übrigen gelten für die Antragstellung die Bestimmungen der Nr. 7.
  3. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  4. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom
  5. Januar 2026 (SVBl. S. 14)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.