Die Errichtung einer Ganztagsschule, das Führen von Ganztagsschulzügen sowie die Änderung der Organisationsform bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB). Für die Landesbildungszentren tritt an die Stelle der RLSB das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS). Änderungen in der Zügigkeit sind dem zuständigen RLSB, im Falle der Landesbildungszentren dem LS anzuzeigen. 7.1 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule, zum Führen von Ganztagsschulzügen sowie zur Änderung der Organisationsform sind nach Maßgabe des § 23 Abs. 6 NSchG zu stellen. Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form. Die weitere Bearbeitung und Genehmigung erfolgt im RLSB. Die Entscheidung über die angestrebte Organisationsform ist Bestandteil des pädagogischen Konzepts und liegt daher in der Zuständigkeit der Schule. Für den Antrag der Schule ist die Entscheidung des Schulvorstandes nach § 38a Abs. 3 Nr. 4 NSchG Voraussetzung. Schulelternrat und Schülerrat sind nach § 80 Abs. 3 und § 96 Abs. 3 NSchG zu beteiligen. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsvordrucks (Anlage 1) zu stellen. Dieser enthält: Angaben über die angestrebte Organisationsform, in Ganztagsschulkonzept, das die pädagogischen Grundsätze und Ziele nach Nr. 1 darlegt und zu den unter Nr. 3 genannten Qualitätsmerkmalen Stellung nimmt, Angaben über die voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie über die zu erwartende zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen, Angaben darüber, ob der Ganztagsbetrieb bei Neuerrichtung jahrgangsweise oder für alle Schuljahrgänge gleichzeitig eingeführt werden soll, das Einvernehmen des Schulträgers, sofern er nicht selbst der Antragsteller ist, das Einvernehmen des Trägers der Schülerbeförderung. Anträge zum jeweiligen Schuljahresbeginn müssen spätestens bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.