Die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung vom
- Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 336), wird wie folgt geändert:
- § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungsnachweise
(1)1 Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem nicht reglementierten Beruf führen, nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 2 Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem reglementierten Beruf führen, nach den Absätzen 2 bis 6.
(2)1 Auf Antrag einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis als gleichwertig mit einem Abschluss nach dem Niedersächsischen Schulgesetz anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25 (EU) vom
- Mai 2013 (ABl. EU Nr. 158 S. 368), vorliegen. 2 Einem Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nach Satz 1 sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG .
(3)1 Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 , 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. 2 Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 3 Ist für die Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen, so erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine nach Sachgebieten geordnete Aufstellung, aus der sich ersehen lässt, auf welche Kenntnisse und Fertigkeiten es in dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung ankommt.
(4)1 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von
- anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie
- Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind in Bezug auf Ausbildung- und Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat nach Nummer 1 ausgestellt sind. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten auch entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einen in einem Staat nach Satz 1 Nr. 1 ausgestellten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis besitzen.
(5)1 Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen, deren Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 4 Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(6)Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt." 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)Satz 1 erhält folgende Fassung: " 1 Die Entscheidung nach § 5 trifft die Landesschulbehörde soweit durch Verordnung aufgrund § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist."
- b)In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Landesschulbehörde" ersetzt.