(1)1 Die in § 2 Abs. 1 genannten Kommunen erhalten vom Land zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben Finanzzuweisungen auf die pauschalierten Kosten in Höhe von insgesamt 7 426 000 Euro, davon entfallen
- 3 998 000 Euro auf die Einrichtung und den Betrieb der örtlichen Erhebungsstellen,
- 2 045 000 Euro auf die Unterstützung bei der Durchführung der Erhebungen nach § 9 Abs. 1 ZensG 2022 ,
- 721 000 Euro auf die Erhebungen nach § 14 Satz 1 ZensG 2022 an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften,
- 633 000 Euro auf die Erhebungen nach § 14 Satz 1 ZensG 2022 an Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, und
- 29 000 Euro auf die Unterstützung bei der Durchführung der Erhebungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 . 2 In dem Gesamtbetrag nach Satz 1 ist der Kostenausgleich für die Erhebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 , § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 ZensG 2022 und die Nacherhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 nicht enthalten; insoweit gilt Absatz 3.
(2)1 Die Aufteilung der Finanzzuweisungen auf die einzelnen in § 2 Abs. 1 genannten Kommunen erfolgt
- für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Einwohnerzahl,
- für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach der von der Landesstatistikbehörde zum
- Dezember 2020 ermittelten Anzahl an Gebäuden mit Wohnraum in dem Gebiet der einzelnen Kommune,
- für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich 70 Prozent der Zuweisungssumme anhand der ermittelten Anzahl an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften und im Übrigen anhand der ermittelten Anzahl an Plätzen in dem Gebiet der einzelnen Kommune, wobei maßgeblich jeweils die in der Vorbefragung nach § 11 Abs. 2 ZensVorbG 2022 ermittelte Anzahl ist,
- für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 anhand der in der Vorbefragung nach § 11 Abs. 2 ZensVorbG 2022 ermittelten Anzahl an Plätzen in dem Gebiet der einzelnen Kommune und
- für die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die in die Stichprobe nach § 22 Abs. 1 ZensG 2022 als Stichprobenpersonen einbezogen werden. 2 Maßgebend für die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl mit Stand
- Juni
- 3 Für die Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahlen gilt § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend. 4 Stehen einer kreisangehörigen Gemeinde Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu, so vermindert sich für die Verteilung nach Satz 1 Nr. 1 die Einwohnerzahl des Landkreises, dem sie angehört, um deren Einwohnerzahl. 5 Für die Region Hannover und die regionsangehörigen Gemeinden gilt Satz 4 entsprechend. 6 Die Sätze 4 und 5 gelten für die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und deren Verteilung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 entsprechend.
(3)1 Für die Erhebungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 20,63 Euro je Person, die in die nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 ZensG 2022 gezogene Stichprobe als Stichprobenperson einbezogen wird, gewährt. 2 Für die Erhebungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 ZensG 2022 an Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird der in Satz 1 genannte Pauschalbetrag je Person gewährt, die als Stichprobenperson einbezogen wird. 3 Für die Nacherhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 wird der in Satz 1 genannte Pauschalbetrag je nicht plausible Erhebungseinheit gewährt.
(4)1 Im dritten Quartal 2021 erfolgen Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Höhe von 80 Prozent. 2 Zum
- Juni 2022 erfolgen die Restzahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Absatz 3 in Höhe von 80 Prozent. 3 Die Restzahlungen auf die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Absatz 3 erfolgen zum
- März 2023.
(5)Für die Verjährung, die Festsetzung der Leistungen und den Zahlungsverkehr gelten die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 , Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie § 21 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich entsprechend.