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§ 3 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen

(1)1 Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3 Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4 Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5 Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
  1. Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 mindestens 70 Leistungspunkte,
  2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
  3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
  4. Praxisphase, bestehend aus a) einem Praxisblock nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und mindestens 20 Leistungspunkte, b) Lehrveranstaltungen nach § 9 Abs. 3 Satz 3 mindestens 10 Leistungspunkte,
  5. Projektband (Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes) mindestens 10 Leistungspunkte,
  6. Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium mindestens 33 Leistungspunkte,
  7. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6 höchstens 37 Leistungspunkte. 6 Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen.
(2)1 Unterrichtsfächer für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Niederdeutsch, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen sowie Wirtschaft. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Islamische Religion, Evangelische Religion, Katholische Religion sowie Werte und Normen nicht miteinander verbunden werden.
(3)1 Unterrichtsfächer für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Niederdeutsch, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen sowie Wirtschaft. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Islamische Religion, Evangelische Religion, Katholische Religion sowie Werte und Normen nicht miteinander verbunden werden.
(4)Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederdeutsch und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.
(5)Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.