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Art. 13 COVID-19-RVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Obsah (5)§ 22§ 53§ 73§ 83§ 109

gesetz

der Fassung vom

  1. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert: 1.

§ 22wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 2a eingefügt: "

(2a)1 Sind

einer Dienststelle die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht bis zum

  1. April 2020 durchgeführt worden, so endet die laufende Amtszeit des Personalrats dieser Dienststelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 spätestens am
  2. April
  3. 2

diesen Fällen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung." 2. Dem § 29 wird der folgende Absatz 4 angefügt: "

(4)1 Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des

fektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende des Personalrats

der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). 2 Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3

die Anwesenheitsliste ein." 3. Dem § 31 wird der folgende Absatz 4 angefügt: "

(4)1 Beschlüsse können auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Personalrats im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. 2 Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. 3 Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen." 4.

§ 53Abs.

2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 29 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 5. § 72 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: "

(2)1 Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende

der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). 2 Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7. 6.

§ 73Abs.

1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 72 Abs. 5 Satz 1" durch die Verweisung "§ 72 Abs. 6 Satz 1" ersetzt. 7.

§ 83Abs.

1 Satz 2 Nr. 5 werden die Angabe "72 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "72 Abs. 4 bis 6" und die Verweisung "§ 107d Abs. 3 bis 5" durch die Verweisung "§ 107d Abs. 4 bis 6" ersetzt. 8. § 107d wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: "

(2)1 Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende

der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). 2 Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7. 9.

§ 109Abs.

1 Nr. 5 Satz 2 werden die Verweisung "§ 107d Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung "§ 107d Abs. 5 Satz 1" und die Verweisung "§ 107d Abs. 5 Satz 2" durch die Verweisung "§ 107d Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.