der Fassung vom
einer Dienststelle die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht bis zum
diesen Fällen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung." 2. Dem § 29 wird der folgende Absatz 4 angefügt: "
fektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende des Personalrats
der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). 2 Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3
die Anwesenheitsliste ein." 3. Dem § 31 wird der folgende Absatz 4 angefügt: "
2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 29 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 5. § 72 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: "
der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). 2 Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7. 6.
1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 72 Abs. 5 Satz 1" durch die Verweisung "§ 72 Abs. 6 Satz 1" ersetzt. 7.
1 Satz 2 Nr. 5 werden die Angabe "72 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "72 Abs. 4 bis 6" und die Verweisung "§ 107d Abs. 3 bis 5" durch die Verweisung "§ 107d Abs. 4 bis 6" ersetzt. 8. § 107d wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: "
der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). 2 Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7. 9.
1 Nr. 5 Satz 2 werden die Verweisung "§ 107d Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung "§ 107d Abs. 5 Satz 1" und die Verweisung "§ 107d Abs. 5 Satz 2" durch die Verweisung "§ 107d Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.