Für die gemäß Nr. 3 gebildeten Klassen werden folgende Stunden als Pflichtstunden für alle Schülerinnen und Schüler zugewiesen: Schulkindergarten Schuljahrgang 1 2 3 4 Grundschule, Förderschule 20 22 23 26 26 Schuljahrgang 5 6 7 8 9 10 Oberschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, IGS, Förderschule 29 30 30 30 1) 31 1) 31 1) Einführungsphase Qualifikationsphase Gymnasium, IGS 30 32 Kolleg 31 31 Abendgymnasium 22 23 Als sonderpädagogische Grundversorgung erhalten alle Klassen an Grundschulen und im Primarbereich der Integrierten Gesamtschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse (siehe Nr. 2). Als Stundenpool erhalten Oberschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, IGS und Förderschulen vom
- bis zum
- Schuljahrgang zusätzlich zwei Stunden je Klasse (siehe Nr. 2). Bei der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen ist der Stundenpool bereits in den Stunden der Tabelle enthalten. Ab einer durchschnittlichen Klassenfrequenz von 26 Schülerinnen und Schülern in einem Schuljahrgang erhalten Grundschulen zusätzlich zwei Stunden je Klasse. Unabhängig davon, ob der Unterricht schuljahrgangsbezogen oder schulzweigbezogen durchgeführt wird, erhalten Oberschulen für den
- und
- Schuljahrgang die Stundenzuweisung schulzweigbezogen. Darüber hinaus erhalten Oberschulen mit gymnasialem Angebot für das gymnasiale Angebot die Stundenzuweisung ab Schuljahrgang 7 schulzweigbezogen. Für die Schulzweige der KGS gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die für die Grundschule. Dies gilt auch für einen Zusatzbedarf. Die Förderschulen in dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Förderschule im Bildungszentrum Hören - Sehen - Kommunikation erhalten 29 Stunden je Klasse. Abweichend davon erhält die Förderschule im Bildungszentrum Hören - Sehen - Kommunikation in den Schuljahrgängen 9 und 10 30 Stunden je Klasse. Die Förderschulen in den Förderschwerpunkten Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Hören und Kommunikation, körperliche und motorische Entwicklung erhalten zusätzlich 2 Stunden je Klasse und die Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 4 Stunden je Klasse für sonderpädagogische Fördermaßnahmen. Bei Schulkindergärten bis zu 13 Schülerinnen und Schülern werden 1,5 Stunden je Schülerin oder Schüler zugewiesen. Klassen in Eingangsstufen an Grundschulen und kombinierte Klassen erhalten zusätzlich folgende Stunden: Stunden Durchschnittliche Klassenfrequenzen Grundschule Förderschulen ab SJG 5 mit Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl 16 14 12 10 8 2 bis 17,5 bis10,5 bis 9,5 bis 8,5 bis 6,5 bis 5,5 3 17,5-23,5 10,5-13,5 9,5-11,5 8,5-10,5 6,5-8,5 5,5-6,5 4 ab 23,5 ab 13,5 ab 11,5 ab 10,5 ab 8,5 ab 6,5 Stunden Durchschnittliche Klassenfrequenzen Oberschule Hauptschule Realschule Gymnasium 4 bis 19,5 bis 17,5 bis 21,5 bis 21,5 5 19,5-25,5 17,5-23,5 21,5-27,5 21,5-27,5 6 ab 25,5 ab 23,5 ab 27,5 ab 27,5 Die Pflichtstunden für die kombinierten Klassen werden anteilig nach den Schülerinnen- und Schülerzahlen in den einzelnen Schuljahrgängen berechnet. Pädagogische Einheiten an Grundschulen im
- und
- Schuljahrgang erhalten zusätzlich je Klasse 2 Stunden. 1) Im Schuljahrgang 8 ersetzt die Zahl 32 die Zahl 30 und in den Schuljahrgängen 9 und 10 ersetzt die Zahl 33 die Zahl 31 bei dem Angebot von Profilunterricht an Gymnasien. Die Stunden werden als zusätzlicher Bedarf für die Erteilung von Pflichtunterricht anerkannt. Diese Stundenzuweisung erfolgt unter der Beachtung von Nr. 3.
- Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2031 durch Nummer 6 des RdErl. vom
- Januar 2025 (SVBl. S. 13)