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Abschnitt 5 DRL LuKIFG-RdErl - Mittelbewirtschaftung

5.1 Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem LuKIFG erfolgt im Erstattungsverfahren. Zahlungen an Leistungserbringer werden entsprechend Nummer 6.2 HFR unter Erstellung und Freigabe einer Annahmeanordnung im Haushaltswirtschaftssystem (HWS) geleistet. Die Mittel sind zum nächsten erreichbaren Abrufstichtag (vgl. Nummer 5.3.4) beim Bund abzurufen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit kann mit der Zustimmung des MF in Bezug auf einzelne Vorhaben ein abweichendes Verfahren gewählt werden. 5.2 Mittelbedarfsmeldung 5.2.1 Die Meldung benötigter Mittel gemäß § 7 Abs. 2 und 3 VV-LUKIFG i. V. m. den VV zu § 43 BHO sowie dem Bewirtschaftungsrundschreiben des BMF in der jeweils gültigen Fassung erfolgt durch das MF. 5.2.2 Die Fachministerien melden den Mittelbedarf für den jeweiligen Abrufstichtag (vgl. Nummer 5.3.4) bis zum

  1. Kalendertag des Vormonats dem MF. Das MF stellt ein geeignetes Formular zur Verfügung. Die Meldung ist elektronisch vorzunehmen. Änderungen des voraussichtlichen Mittelbedarfs sind dem MF unverzüglich mitzuteilen, wenn die Änderung 2 Mio. EUR überschreitet. 5.2.3 Die Fachministerien melden den erwarteten Mittelbedarf sowie erwartete Rückzahlungen an den Bund für das jeweilige Quartal bis zum
  2. Kalendertag des zweiten Monats des Vorquartals dem MF. Das MF stellt ein geeignetes Formular zur Verfügung. Die Meldung ist elektronisch vorzunehmen. 5.2.4 Die Fachministerien melden die Höhe der im kommenden Jahr und den darauffolgenden vier Jahren voraussichtlich jährlich benötigten Mittel bis zum
  3. Juli eines jeden Jahres formlos dem MF. 5.3 Mittelzuteilung und Mittelabruf 5.3.1 Die Mittelzuteilung im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) des Bundes erfolgt vierteljährlich bis zum
  4. Kalendertag des ersten Monats eines Quartals durch das MF auf Grundlage der Mittelbedarfsmeldung zu Nummer 5.2.
  5. Die Fachministerien oder die von ihnen bestimmten Stellen oder Einrichtungen verfügen grundsätzlich am darauffolgenden Tag über die auf Basis der Mittelbedarfsmeldung zugeteilte Ausgabeermächtigung (Übernachtverarbeitung). 5.3.2 Der Abruf von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität im Rahmen des LuKIFG erfolgt durch Anordnung der Auszahlung an das Land im HKR-Verfahren des Bundes durch das jeweilige Fachministerium oder die von ihm beauftragte Stelle. 5.3.3 Die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren des Bundes richtet sich nach dem Bewirtschaftungsrundschreiben des Bundes in der jeweils geltenden Fassung sowie im Übrigen nach den VV-BHO. Die Vorschriften und Grundsätze für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die Rechnungslegung (insbesondere VV Nr. 3.3.1 Satz 1 und 3.3.4 zu § 9 BHO und VV zu § 34 BHO sowie die VV-ZBR BHO) sind zu beachten. Nach der VV-ZBR BHO übernehmen die Dienststellen der Länder als bewirtschaftende Stellen mit der Anordnung die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlung oder der Buchung. 5.3.4 Der Mittelabruf ist grundsätzlich landeseinheitlich am
  6. Kalendertag des Monats durchzuführen. Fällt der
  7. Tag des Monats auf einen arbeitsfreien Tag (Feiertag oder Wochenende), erfolgt der landeseinheitliche Mittelabruf am jeweils nächsten darauffolgenden Arbeitstag. Abweichungen sind dem MF spätestens zwei Tage im Voraus formlos mitzuteilen. 5.3.5 Die Mittel sind auf den jeweiligen Einnahmetiteln in den Kapiteln xx95 im Landeshaushalt einzuzahlen. 5.4 Mittelrückzahlung, nicht benötigte Mittel 5.4.1 Ist eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel innerhalb von drei Monaten nach Mittelabruf nicht absehbar, ist das MF umgehend zu informieren. Das MF kann die Rückzahlung der Mittel an den Bund anordnen. 5.4.2 Zinsforderungen des Bundes aufgrund nicht fristgerecht verwendeter Mittel ( § 8 Abs. 3 Satz 2 LuKIFG ) sind durch das verursachende Ressort zu erfüllen. Die Zahlungen sind unter den Voraussetzungen von § 37 LHO als über-/außerplanmäßige Ausgabe beim MF zu beantragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.