Unter Intervention im Sinne dieses Gem. RdErl. werden alle Maßnahmen verstanden, die eine Reaktion auf Gewaltvorkommnisse darstellen, denen auf Grund ihrer Schwere, ihrer Auswirkungen für die Betroffenen oder im Hinblick auf die ganzheitliche Entwicklung der verursachenden Person mit einer besonderen Intervention zu begegnen ist oder die von anderen an Schule beteiligten Personen, insbesondere auch Beschäftigten der Schule, ausgehen. Zielsetzung ist hier zusätzlich zur pädagogischen und erzieherischen Einwirkung insbesondere, für alle an Schule Beteiligten angemessene Sicherheit zu gewährleisten, die Belange der durch Gewalttaten Geschädigten zu berücksichtigen und bei strafrechtlich relevantem Verhalten die Einbindung von Polizei und Staatsanwaltschaft sicherzustellen. In allen Fällen der Intervention im schulischen Kontext sind Maßnahmen zu treffen, die Wiederholungen und Eskalationen verhindern sowie zukünftig die Unversehrtheit von Personen gewährleisten. Die Verantwortlichkeit zur Umsetzung von pädagogischen und erzieherischen Maßnahmen liegt bei der Schule. Bei entsprechenden Fällen sind Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG durch die Schule zu ergreifen. Zur erforderlichen Einbindung von Polizei und Staatsanwaltschaft bei strafrechtlich relevantem Verhalten wird auf Nummer 4.1 verwiesen. Die Polizei unterstützt die Schule im Einzelfall auf Anforderung durch die Schulleitung bei Bedarf und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Erfordernisse. Soweit die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich erscheint, leistet die Polizei Vollzugshilfe. Zur Beratung und Unterstützung von Schule durch die Kinder- und Jugendhilfe wird auf Nummer 4.2 verwiesen. 4.1 Aufgabe der Schule Bei Gewalt im Kontext Schule ist es Aufgabe der Schule, entsprechend der schulspezifischen Verfahrenswege angemessen auf diese zu reagieren. Dafür stellt die Schule schnellstmöglich Sicherheit für die betroffenen Personen her, dokumentiert das Gewaltvorkommnis und stellt eine (psychosoziale) Nachsorge im Rahmen der schulspezifisch definierten Verfahrenswege sicher (siehe Handlungshilfen). Die Schulleitung trägt die Fürsorgeverantwortung für von Gewalt betroffene Personen. Die RLSB beraten hierzu sowohl schulfachlich als auch schulrechtlich und bieten bei Bedarf psychosoziale Beratung an. Gewaltvorkommnisse sind dem zuständigen RLSB zu melden, wenn aufgrund ihrer Schwere, ihrer Auswirkungen für die Betroffenen oder im Hinblick auf die ganzheitliche Entwicklung der verursachenden Person mit einer besonderen Intervention zu begegnen ist. Neben der allgemeinen sich aus § 138 StGB ergebenden Anzeigepflicht für bestimmte geplante Straftaten sind Lehrkräfte und Beschäftigte der Schule darüber hinaus auch verpflichtet, bei Kenntnisnahme von strafrechtlich relevanten Geschehnissen oder bedeutsamen Gefährdungssachverhalten die Schulleitung zu unterrichten. Sobald die Schulleitung Kenntnis davon erhält, dass eine Straftat an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht, sowie bei bedeutsamen Gefährdungssachverhalten, hat die Schulleitung unverzüglich die Polizei sowie das jeweils zuständige RLSB zu informieren. Weitere Hinweise sind den Handlungshilfen zu entnehmen. Der Opferwille der Geschädigten ist angemessen zu berücksichtigen. Regelungen zur Schweigepflicht bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus werden alle weiteren an Schule Tätigen aufgefordert, diesem Grundsatz zu folgen. Die Intervention bei strafrechtlich relevanten Geschehnissen im schulischen Kontext soll im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Dabei soll auf das jeweilige Ereignis individuell im Zusammenwirken der unter Nummer 3 aufgeführten Institutionen reagiert werden. Zudem sind die Erziehungsberechtigten sowie ggf. Ausbildungsbetriebe nach Möglichkeit einzubeziehen und ihnen ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung regelt § 4 KKG das weitere Vorgehen. Vor der Einleitung weiterer Maßnahmen soll zunächst mit den Erziehungsberechtigten gemeinsam ein Gespräch geführt und auf entsprechende Hilfe hingewirkt werden, sofern dies den Schutz des Kindes nicht beeinträchtigt. Weitere Informationen unter anderem zur Mitteilung an den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) sind dem Leitfaden "Kindeswohlgefährdung" (in Handlungshilfen Intervention) zu entnehmen. Die Schulleitung stellt der Polizei einsatzrelevante Informationen für das Schulgebäude und Ansprechpersonen zur Verfügung. Der Schulträger ist hierbei einzubinden. Dies sind insbesondere Erreichbarkeiten für den Notfall, Grundrisse sowie Lage- und Raumpläne. Die Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren. Empfohlen wird eine jährliche sowie anlassbezogene Aktualisierung. 4.2 Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe Das staatliche Wächteramt, d. h. der Schutzauftrag zugunsten von Kindern und Jugendlichen, die in ihrem Wohl gefährdet sind, ist von der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund haben in Schulen Tätige gemäß § 8b SGB VIII Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte, um Anhaltspunkte auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung einzuschätzen. Es handelt sich um speziell geschulte Personen. Sie unterstützen bei der Beurteilung, ob und welche Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Gefährdungseinschätzung). Der örtliche, öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) ist verpflichtet, dieses Beratungsangebot vorzuhalten. Die Schule kann sich zur Vermittlung von konkreten Kontaktpersonen an diesen wenden. 4.3 Aufgabe der Polizei Die Polizei unterrichtet die Schulleitung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Erfordernisse über Personen, Sachverhalte oder Sicherheitslagen, die für den schulischen Bereich zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind. Die gesetzlichen Aufträge der Polizei bleiben hiervon unberührt. 4.4 Aufgabe der Justiz Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die Schulleitung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 JGG oder gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 JGG in geeigneten Fällen über die Einleitung und den Ausgang von Ermittlungsverfahren gegen Schülerinnen und Schüler. Sie unterrichtet zudem nach Maßgabe der geltenden Vorschriften (siehe Nummern 15, 16 und 27 MiStra) die zuständige Aufsichtsbehörde im Hinblick auf Strafsachen von Lehrkräften ( § 50 NSchG ) und übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes ( § 53 NSchG ). Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des RdErl. vom 6. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 374)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.