IT-Fachkräfte, medienpädagogische Fachkräfte, technische Fachkräfte sowie Verwaltungsfachkräfte sind Teil von multiprofessionellen Teams an öffentlichen Schulen und fallen unter die Regelungen von § 53 Abs. 1 S. 1 NSchG . 1 Unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Eingruppierung werden sie für Tätigkeiten eingesetzt, die ihrer fachlichen Qualifikation, Eignung und Befähigung entsprechen. IT-Fachkräfte, medienpädagogische Fachkräfte, technische Fachkräfte sowie Verwaltungsfachkräfte erteilen keinen Unterricht. IT-Fachkräfte, medienpädagogische Fachkräfte und technische Fachkräfte werden für unterrichtsbezogene Aufgaben sowie unterstützende Tätigkeiten im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote eingesetzt. Ein tätigkeitsübergreifender Einsatz ist in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 5 des Erlasses möglich, wobei sichergestellt sein muss, dass die für die Eingruppierung maßgeblichen auszuübenden Tätigkeiten überhälftig wahrgenommen werden. Der Einsatz kann über die Tätigkeit an der Stammschule hinaus schulübergreifend im Wege der Abordnung erfolgen. In der Regel soll der Einsatz auf höchstens zwei Einsatzschulen beschränkt bleiben. Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Aufgaben der einzelnen Fachkräfte stellen eine Ergänzung zu den zwischen Land und Kommunen vereinbarten Aufgaben der Schulträger dar und ersetzen diese nicht. 2.1 IT-Fachkräfte übernehmen unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung eines digital gestützten Unterrichts sowie entsprechender außerunterrichtlicher Angebote. Im Rahmen der durch das Land angeschafften digitalen Endgeräte übernehmen die Beschäftigten Aufgaben der technischen Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger. Hierbei kann ein Einsatz z. B. in den folgenden Bereichen erfolgen:
(1)Technische Unterstützung bei der Nutzung von digitalen End- und Projektionsgeräten im Unterricht oder im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote, u. a. Lösung von unterrichtsbezogenen Bedienungs- oder Anwendungsproblemen Mitwirkung bei der Vorbereitung von Prüfungssituationen (z. B. Herstellen des Prüfungsmodus für das eingesetzte digitale Gerät) Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zum Schulträger
(2)Technische Unterstützung bei der Anwendung der vom Land bereitgestellten Systeme (z. B. NBC, moin.schule, NEO) sowie bei den zum Lehren und Lernen an der Schule darüber hinaus eingeführten Lösungen, u. a. Unterstützung beim Aufbau und bei der Aktualisierung der Inhalte des Schul-Intranets/Schul-Webservers Technische Unterstützung bei der Einrichtung von virtuellen Lernumgebungen Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Netzwerkinfrastruktur sowie der funktionsbezogenen stationären digitalen Endgeräte und Peripheriegeräte in Kooperation mit dem Schulträger Technische Unterstützung im Bereich der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Mitwirkung bei der Umsetzung des schulischen Datenschutzes auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie der IT-Sicherheit 2.2 Medienpädagogische Fachkräfte wirken bei Erwerb, Vertiefung und Festigung von medienpädagogischen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mit, die sich aus der KMK-Vereinbarung "Bildung in der digitalen Welt" (KMK 2016), den Ergänzungen "Lehren und Lernen in der digitalen Welt" (KMK 2021) und dem niedersächsischen "Orientierungsrahmen Medienbildung in der allgemein bildenden Schule" (MK 2021) sowie den geltenden curricularen Vorgaben ergeben. Dabei unterstützen sie Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung von Unterricht sowie von außerunterrichtlichen Angeboten zum Aufbau digitaler Kompetenzen ggf. in Zusammenarbeit mit Fachkräften für schulische Sozialarbeit in Landesverantwortung und der medienpädagogischen Beratung des NLQ. Ihre Tätigkeiten können u. a. umfassen: Mitwirkung bei der Entwicklung eines Medienbildungskonzeptes und Unterstützung bei der Durchführung von Angeboten zur Medienbildung, insbesondere im Hinblick auf die kritische Reflexion und Bewertung von Content (Medienmündigkeit) den Aufbau einer konstruktiven Konfliktkultur im Umgang mit Medien, wie z. B. Social Media oder Fake News die Stärkung der Ambiguitätstoleranz und Resilienz zur Persönlichkeitsentwicklung und psychischen Gesundheit Mitwirkende Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung von Medienkompetenzen durch einen kompetenten Umgang mit digitalen Endgeräten, Anwendungen und/oder Lernsoftware sowie Unterstützung der Lehrkräfte bei der Nutzung digitaler Technologien für Lehr- und Lernprozesse im Unterricht und ggf. auch der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von außerunterrichtlichen Angeboten, u. a. durch Mitarbeit bei der Erstellung digitaler Lernpfade in Lernmanagementsystemen und adaptiven Lernumgebungen Beratung und Unterstützung beim Einsatz von digitalen - auch audiovisuellen - Medien Mitwirkung bei der Erstellung von digitalen Arbeitshilfen und -materialien sowie von E-Learning-Angeboten zur Verwendung im Unterricht und im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote Medienpädagogische Unterstützung im Bereich der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Mitwirkung bei der Entwicklung von Schulregeln und Konzepten zum Schutz vor Missbrauch von Daten sowie Aufnahmen (Bild und Ton) von Schülerinnen und Schülern, zur Informationssicherheit sowie zur Verwendung von Hard- und Softwarestrukturen 2.3 Technische Fachkräfte wirken bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterricht sowie von außerunterrichtlichen Angeboten mit. Dabei können sie u. a. für folgende Tätigkeiten eingesetzt werden: Unterstützung bei der technischen Unterrichtsvorbereitung und entsprechende Assistenz im Unterricht (z. B. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Experimenten) Mitwirkung bei der Betreuung der fachspezifischen Sammlungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik und/oder Werken Unterstützung bei der Organisation der fachgerechten Entsorgung von fachspezifischen Lehr- und Lernmaterialien Mitwirkung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie bei der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen bei entsprechend nachgewiesenen Fachkenntnissen Beratung der Lehrkräfte beim Einsatz mechanischer und elektronischer Geräte Mitwirkung bei der Durchführung von Schulveranstaltungen 2.4 Verwaltungsfachkräfte können u. a. für folgende Aufgaben und Tätigkeitsfelder eingesetzt werden: Unterstützung bei organisatorischen Aufgaben, z. B. Erstellung von Protokollen und Organisationsplänen, Vor- und Nachbereitung der Gremienarbeit, Dokumentation von Erziehungsmaßnahmen, Kontrolle von (digitalen) Klassenbüchern auf Vollständigkeit Administrative Unterstützung (z. B. Dokumentationen) im Zusammenhang mit der Umsetzung des schuleigenen Absentismuskonzeptes als Ergänzung zur pädagogischen Fallarbeit durch Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte Mitarbeit bei der Bewirtschaftung von Landesmitteln, z. B. Verwaltung des Landesbudgets und Führung des Schulgirokontos Vorbereitende Bearbeitung von Personalvorgängen, z. B. Mehr- und Minderzeiten, Arbeitszeitkonten und Reisekosten Mitwirkung bei der Organisation von Klassenfahrten Mitwirkung bei der Organisation des Ganztagsangebotes Mitwirkung bei der Umsetzung des schulischen Datenschutzes auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Mitwirkung bei der Umsetzung von Vorgaben zum Arbeitsschutz Analoge und digitale Lern- und Lehrmittelverwaltung, Schulbuch- und Medienausleihe sowie Mitwirkung an Ausschreibungsverfahren Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit Digitalisierung von Schülerakten 1 Im Bereich der berufsbildenden Schulen gilt für das dort beschäftigte Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen gem. § 53 NSchG der Erlass "Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen ab 01.01.2011" vom 08.12.2010 nebst Anlagen in der gültigen Fassung weiterhin. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 420)