(1) 1 Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften sind mit den Entwürfen oder Urschriften zu vergleichen. 2 Soweit handschriftlich gefertigte Entwürfe oder Urschriften für Dritte nicht einwandfrei l
gemäß § 624 Absatz 4 ZPO ), müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise Ausfertigung" angebracht werden.
(4)1 Bei der Erteilung von Ausfertigungen von Erbscheinen, von anderen gerichtlichen Zeugnissen, von gerichtlichen Urkunden (
§§ 127a, 1945 BGB , § 352 Absatz 3 Fam
FG , § 62 BeurkG ) und von notariellen Urkunden, die dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben worden sind ( §§ 45 , 51 der Bundesnotarordnung - BNotO - ), ist der Vermerk nach Muster D der Anlage zu fassen ( § 49 BeurkG ). 2 Bei der Erteilung von Ausfertigungen, die nicht den vollständigen Text der Urkunden umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise Ausfertigung" und nach dem Ende ein Vermerk nach Muster E der Anlage angebracht werden. 3 Auf der Urschrift ist zu vermerken, wem eine Ausfertigung erteilt wurde.
(5)1 Werden beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen aus gerichtlichen Akten gefertigt (
§ 12Absatz 2 GBO ), so ist ein Vermerk nach Muster F der Anlage anzubringen.
2 Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen, die nicht den vollständigen Text des Schriftstücks umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift/Ablichtung" angebracht werden. 3 Beim elektronischen Versand richtet sich die Beglaubigung nach § 169 Abs. 4 und 5 ZPO ; ein Vermerk nach Muster F ist entbehrlich.
(6)1 Werden beglaubigte Abschriften von elektronisch eingereichten Dokumenten zum Versand in Papierform gefertigt, so ist ein Vermerk nach Muster F der Anlage anzubringen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Der das eingereichte elektronische Dokument betreffende Prüfvermerk ist beizufügen.
(7)1 Werden beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von gerichtlichen Urkunden (
§ 127aBGB , § 62 Beurk
G ) oder von notariellen Urkunden, die dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben worden sind ( § 45 BNotO ), gefertigt, so ist ein Vermerk nach Muster G der Anlage anzubringen ( §§ 39 , 42 BeurkG ). 2 Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen, die nicht den vollständigen Text der Urkunden umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift/Ablichtung" und nach dem Ende ein Vermerk nach Muster H der Anlage angebracht werden.
(8)1 Werden beglaubigte oder einfache Abschriften von eröffneten eigenhändigen Testamenten gefertigt, sind hierfür Ablichtungen dieser Testamente zu verwenden. 2 Ist dies im Einzelfall nicht möglich, darf ausnahmsweise auch eine Abschrift erteilt werden. 3 Enthält das Testament Wörter oder Zahlen, die nicht durch Handschrift, sondern durch Druck oder auf andere mechanische Weise hergestellt sind, so ist dies bei beglaubigten Abschriften in dem Beglaubigungsvermerk unter genauer Bezeichnung der Wörter oder Zahlen kenntlich zu machen; bei einfachen Abschriften solcher Testamente ist der Abschrift ein entsprechender Vermerk beizufügen. 4 Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen, die nicht den vollständigen Text des Testaments umfassen, müssen über dem Text die Worte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift/Ablichtung" und nach dem Ende ein Vermerk nach Muster H der Anlage angebracht werden.
(9)1 Bestehen vollstreckbare Entscheidungen, Ausfertigungen von Urkunden, beglaubigte Ablichtungen oder Abschriften aus mehreren Blättern, so sind diese derart zu verbinden, dass eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres möglich ist. 2 Die Heftstellen sind so mit dem Dienstsiegel zu versehen, dass eine spätere Trennung der Heftung erschwert wird. 3 Eine Verbindung mit Schnur und Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(10)1 Die Worte der Vermerke nach den Mustern A bis K der Anlage sind auszuschreiben. 2 Fehlt in dem Schriftstück die Angabe der Dienststelle, so ist diese anzugeben,
"Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Musterstadt".