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Abschnitt 4 SHStFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Personalausgaben der Selbsthilfekontakt- und -beratungsstelle sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie 4.1.1 mindestens folgende Leistungen erbringt: Information, Beratung und Vermittlung von Einzelpersonen in Selbsthilfegruppen oder in das professionelle Hilfesystem, Unterstützung von Selbsthilfegruppen und deren Gründung, Schaffung von Möglichkeiten für Selbsthilfegruppen zu Vernetzung und Erfahrungsaustausch, die für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei erfolgen, Beratung und Ansprache von Organisationen und/oder Akteurinnen und Akteuren, die dem Gedanken der Selbsthilfe gegenüber offen sind oder sich ihm öffnen wollen und die für diese kostenfrei erfolgen, Zusammenarbeit, Kooperation und/oder Vernetzung mit örtlichen Organisationen und/oder Akteurinnen und Akteuren, die für diese kostenfrei erfolgen, regelmäßige Mitarbeit an Arbeitskreisen des Selbsthilfe-Büros Niedersachsen, sofern solche eingerichtet sind, Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements, z. B. durch Maßnahmen der Wertschätzung und Anerkennung, Öffentlichkeitsarbeit, die die Nutzung digitaler Medien (z. B. Internetseite, Soziale Medien) sowie die Durchführung von Veranstaltungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen einschließt und die die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt; 4.1.2 folgende Mindeststandards erfüllt: wöchentliche Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden, wobei sicherzustellen ist, dass die Öffnungszeiten nicht ausschließlich vormittags liegen, zusätzliche digitale (z. B. eigene Internetseite sowie E-Mail-Adresse) und telefonische Präsenz, barrierefreier Zugang zu der Selbsthilfekontakt- und -beratungsstelle sowie zu den sonstigen Räumen, die von ihr genutzt werden; bestehende Selbsthilfekontakt- und -beratungsstellen sollen dies möglichst ebenfalls sicherstellen, möglichst barrierearme Gestaltung von Angeboten, regelmäßige Teilnahme an fachlichem Austausch und an Vernetzungs- und Qualifizierungsangeboten des Selbsthilfe-Büros Niedersachsen; 4.1.3 in einem breit aufgestellten örtlichen Netzwerk in Bezug auf Selbsthilfe aus Organisationen und Akteurinnen und Akteuren, z. B. Vereinen, Verbänden, Kommunen, weiteren Institutionen und Unternehmen, in dem auch gemeinsame Vorhaben durchgeführt werden, eine aktive Rolle wahrnimmt. 4.2 Sach- und Personalausgaben des Selbsthilfe-Büros Niedersachsen als landesweiter Selbsthilfeeinrichtung sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass es mindestens folgende Kriterien erfüllt: Betrieb einer Geschäftsstelle, Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung seiner Tätigkeit, Angebot von Fortbildungen und/oder fachlichem Austausch zu Themen, die der Selbsthilfe zuzuordnen sind; für Hilfesuchende sind diese kostenfrei, regelmäßige Angebote an die Selbsthilfekontakt- und -beratungsstellen, die einen fachlichen Austausch, Vernetzungs- und Qualifizierungsangebote sowie - sofern eingerichtet - Arbeitskreise umfassen; für die genannten Stellen sind diese kostenfrei; eventuell entstehende Honorarkosten übernimmt das Selbsthilfe-Büro Niedersachsen, Teilnahme an externen Gremien, Netzwerkarbeit und Kooperationen im Bereich der Selbsthilfe und angrenzender Fachgebiete, Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements, z. B. durch Maßnahmen der Wertschätzung und Anerkennung, Öffentlichkeits- und Medienarbeit, die die Nutzung digitaler Medien (z. B. Internetseite, Soziale Medien) sowie die Durchführung von Veranstaltungen oder die Teilnahme an Veranstaltungen einschließt, Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten des Landes Niedersachsen, Maßnahmen zur Unterstützung des Landes Niedersachsen in der Stärkung und Weiterentwicklung der Selbsthilfe und der die Selbsthilfe unterstützenden Strukturen. 4.3 Selbsthilfekontakt- und -beratungsstellen, die vorrangig die Initiierung und Koordinierung von Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit betreiben, können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 2. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 474)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.