(1)Der Haushaltsplan besteht aus
- dem Ergebnishaushalt ( § 2 ),
- dem Finanzhaushalt ( § 3 ),
- den Teilhaushalten ( § 4 ) und
- dem Stellenplan ( § 5 ).
(2)1 Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen
- eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),
- eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),
- der Vorbericht ( § 6 ),
- das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
- eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres unter gesonderter Darstellung des voraussichtlichen Stands der Schulden aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) , von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG ,
- die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,
- die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
- der Beteiligungsbericht ( § 151 NKomVG ), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,
- eine Übersicht über die Produktgruppen und
- eine Übersicht über die gebildeten Budgets ( § 4 Abs. 3 ). 2 Der Beteiligungsbericht (Satz 1 Nr. 10) kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält.
(3)In den Ansatzspalten werden ausgewiesen
- das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,
- die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,
- die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und
- die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.
(4)Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.