3.
- Die Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1 . 3.
- Anmerkungen zur Stundentafel 3.2.
- Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden. 3.2.
- Auf Beschluss des Schulvorstands kann nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung ( § 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG ) sowie der Schülerinnen- und Schülervertretung ( § 80 Abs. 3 Satz 1 NSchG ) abweichend von Nr. 3.1 ( Anlage 1 ) von der Gesamtstundenzahl in den Fächern: Deutsch, Mathematik, Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften, Arbeit-Wirtschaft-Technik Musisch-kulturelle Bildung Wahlpflichtunterricht einmalig innerhalb der Schuljahrgänge 5 bis 10 jeweils eine Stunde pro Fach in ein anderes Fach des Pflichtunterrichtes oder in den Wahlpflichtunterricht umgewidmet werden. Die Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl von 181 ist einzuhalten. Es ist zudem zu gewährleisten, dass in den Fächern, deren Stunden umgewidmet wurden, der Kompetenzerwerb gemäß den Kerncurricula sichergestellt wird. 3.2.
- Die IGS als Ganztagsschule macht den Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu p. 3.2.
- Klassenlehrkräfte sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden in ihrer Lerngruppe erteilen. Fachlehrkräfte sollen in der Regel eine Lerngruppe mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Lerngruppe soll möglichst gering sein. 3.2.
- Im Schuljahrgang 5 sollen zu Beginn des Schuljahres freie Arbeits- und Lernformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit soll der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die IGS erleichtert werden. In diesem Kontext sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen. 3.2.
- Soweit in einem Fachbereich fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile. 3.2.
- Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten. 3.2.
- Die Verfügungsstunde dient der Förderung emotionaler und sozialer Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler, der Stärkung von Demokratiebildung und Teilhabe sowie der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben. Sie wird in der Regel von den Klassenlehrkräften erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können jedoch nicht beansprucht werden. 3.2.
- In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen. 3.2.
- Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG etwas anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende Erlass "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen". 3.2.
- Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts. 3.2.
- In den Schuljahrgängen 9 und 10 sind Möglichkeiten eines fächerverbindenden Unterrichts in den Fächern Gesellschaftslehre und Arbeit-Wirtschaft-Technik zu nutzen. 3.
- Wahlunterricht 3.3.
- Neben dem Pflichtunterricht wird in den Schuljahrgängen 6 bis 10 Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht und der nach den Möglichkeiten der Schule gestaltet wird. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts. Eine zweite Fremdsprache ist vierstündig, der übrige Wahlpflichtunterricht ist zwei- oder vierstündig vorzusehen. Dabei sind die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften und musisch-kulturelle Bildung vorrangig zu berücksichtigen, ebenfalls kann das Fach Theater / Darstellendes Spiel in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden. In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremdsprache als aus dem Schuljahrgang 6 fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissenschaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung anzubieten; es können weitere Fächer mit Ausnahme der ersten Fremdsprache angeboten werden. Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Die gewählten Fächer sind in der Regel für mindestens zwei Schuljahrgänge beizubehalten. In den Schuljahrgängen 9 und 10 können die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des Angebots der Schule den gewählten Wahlpflichtunterricht aus dem Schuljahrgang 7 und 8 weiterführen, aber auch neuen Wahlpflichtunterricht wählen; hierbei ist aus dem Angebot ebenfalls ein vierstündiger Wahlpflichtunterricht oder sind zwei zweistündige Wahlpflichtunterrichte zu belegen. Auf Beschluss des Schulvorstands und nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung ( § 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG ) sowie der Schülerinnen- und Schülervertretung ( § 80 Abs. 3 Satz 1 NSchG ) kann die Schule den Wahlpflichtunterricht, sofern nicht von der Möglichkeit unter Nr. 3.2.2 Gebrauch gemacht wird, gemäß Anlage 1 im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahlpflichtunterricht gilt Nr. 3.3.1 entsprechend. Ein zusätzlicher Bedarf an Lehrkräftestunden kann nicht geltend gemacht werden. 3.3.
- Zweite Fremdsprache Die zweite Fremdsprache wird als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 6 vierstündig angeboten und ist bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 durchgehend zu belegen. Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des
- Schuljahrgangs entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler anstelle der zweiten Fremdsprache ein anderes Wahlpflichtangebot wählen darf. Die Klassenkonferenz kann in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheiden, dass auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Wechsel von der zweiten Fremdsprache in ein anderes Wahlpflichtangebot auch am Ende des
- Schuljahrgangs erfolgen kann. Als zweite Fremdsprache soll Französisch an jedem Standort eingerichtet werden. Darüber hinaus können Schulen sowohl Spanisch als auch Latein anbieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde. 3.
- Arbeitsgemeinschaften und Wahlunterricht Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, den Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Angebot an Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften entsprechend den schulischen Möglichkeiten zusammengestellt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können mit Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können den Schülerinnen und Schülern getrennt angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall können Schülerinnen und Schüler die Höchststundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften überschreiten, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebots bereitgestellt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom
- August 2026 (SVBl. S. 369)
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