Vordrucks 10.1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung ( § 80a NBG ) oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit ( § 87a , § 108b NBG ) sind nicht die herabgesetzten, sondern die als ruhegehaltfähig geltenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Amtes anzugeben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ). 10.2 Eine Kürzung der Dienstbezüge auf Grund einer Disziplinarmaßnahme bleibt unberücksichtigt. 10.3 Im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge am letzten Tag der Ehezeit ist der Wortlaut wie folgt zu fassen: "Am letzten Tag der Ehezeit, d.h. am ...., war der/die Genannte ohne Dienstbezüge beurlaubt. Wenn er/sie an diesem Tag wieder Dienst getan hätte, würden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung
VGVwV (GMBl. 1980 S. 742) ist zu beachten. 10.4 Haben die Rechte und Pflichten am letzten Tag der Ehezeit auf Grund einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament geruht, ist der Wortlaut entsprechend der Nr. 10.3 zu fassen. Tz 5.1.5 BeamtVGVwV ist zu beachten. 10.5 Bei Versorgungsanwartschaften ist für die Wertberechnung von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen am Bewertungsstichtag auszugehen. Dieser Stichtag ist Endzeitpunkt für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ). Eine Berechnung der Dienstaltersstufe entsprechend § 5 Abs. 2 BeamtVG ist ausgeschlossen. Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ist die am Ende der Ehezeit tatsächlich erreichte Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Die Frist
VG bleibt nach dem Beschluß
BGH vom 21.10.1981 - IVb ZB 914/80 - (FamRZ 1982, 31; NJW 1982, 222) außer Betracht. Bei einer Absenkung
Grundgehalts nach § 19a BBesG ist jedoch das ohne Berücksichtigung dieser Vorschrift maßgebende Grundgehalt zugrunde zu legen. 10.6 Sind am letzten Tag der Ehezeit die Voraussetzungen für die Anwendung
VG erfüllt, ist der Wortlaut entsprechend zu ergänzen. Es sind die höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
früheren Amtes anzugeben und folgender Zusatz aufzunehmen: "Ohne Berücksichtigung
VG wären dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
am letzten Tag der Ehezeit i.S.
Gr ...) zugrunde zu legen." 10.7 In Fällen, in denen eine Stellenzulage nach Nr. 6 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen (Fliegendes Personal) bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung
Absatzes 4 Nr. 1 dieser Vorbemerkung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören würde, der Beamte jedoch diese zeitliche Voraussetzung am letzten Tag der Ehezeit noch nicht erfüllt hat, bitte ich, vor den Worten "
8 BGB " die Worte "der Nummer 6 Abs. 4 Nr. 1 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie" einzufügen. Die Stellenzulage bleibt demnach unberücksichtigt. Es ist jedoch folgender Zusatz aufzunehmen: "Hätte der Beamte am letzten Tag der Ehezeit i.S.
2 BGB die zeitliche Voraussetzung der Nummer 6 Abs. 4 Nr. 1 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B erfüllt, würde zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auch eine Stellenzulage von ... DM gehören." 10.8 Bei der Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist zusätzlich zu vermerken, welche - ggf. nur vorschußweise geleistete - letzte Besoldungserhöhung der Berechnung zugrunde gelegt wurde (entweder "Anpassungsgesetz vom . . ." oder "im Vorgriff auf das Anpassungsgesetz . . ."). Dem Familiengericht bleibt es überlassen, über die Berücksichtigung etwaiger Vorschußzahlungen zu entscheiden. 10.9 In bereits eingetretenen Versorgungsfällen sind die den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (ggf. also unter Berücksichtigung
VG ), nicht dagegen die sich bei einer Fortrechnung bis zum Ende der Ehezeit fiktiv ergebenden Beträge anzugeben. Die Worte "betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" sind durch die Worte "lagen dem Ruhegehalt (Unterhaltsbeitrag) zugrunde" zu ersetzen. Ggf. ist auf § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 5 BeamtVG Bezug zu nehmen. Erhöhungen
Versorgungsbezuges auf Grund eines Dienstunfalls bleiben bei der Berechnung
Versorgungsausgleichs außer Betracht ( § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB ). Bei der Angabe der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Bezüge ist daher in diesen Fällen von den Bezügen auszugehen, nach denen der Versorgungsbezug bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Grund einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit festgesetzt worden wäre. Hierauf ist bei der Auskunftserteilung hinzuweisen. Nr. 10.2 gilt entsprechend. 10.10 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bei einem Versorgungsbezug gehören auch Erhöhungszuschläge nach Art. 5 oder 6
7. BesÄndG oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie Anpassungszuschläge nach §§ 71 ff. BeamtVG a. F. Für den Anpassungszuschlag gilt Art. 32
Haushaltsbegleitgesetzes 1984. 10.11 Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, bei dem der letzte Tag der Ehezeit innerhalb der ersten fünf Jahre
einstweiligen Ruhestandes liegt ( § 14 Abs. 2 BeamtVG ), sind die Worte "betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung
8 BGB " zu ersetzen durch die Worte "hätten dem Ruhegehalt, wenn bereits vor diesem Tage die ersten fünf Jahre
einstweiligen Ruhestandes ( § 14 Abs. 2 BeamtVG ) abgelaufen wären, unter Berücksichtigung
8 BGB folgende Bezüge zugrunde gelegen ...". 10.12 Der Satz "Die ruhegehaltfähige Dienstzeit hat begonnen am" ist zur Vermeidung von Mißverständnissen in Fällen der Unterbrechung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu streichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.