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§ 6 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Fachrichtung Steuerverwaltung

(1)1 Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
  1. in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
  2. in der Besoldungsgruppe A 9 45 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt. 2 Hinsichtlich der Planstellen für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer erhöht sich die Obergrenze nach Satz 1 Nr. 2 auf 60 Prozent; § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(2)Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf 1. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
  1. a)Konzerne,
  2. b)Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro,
  3. c)Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Millionen Euro,
  4. d)Kreditinstitute oder
  5. e)Versicherungsunternehmen prüfen, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten in der Besoldungsgruppe A 13 50 Prozent, 2. für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsdienst inder Besoldungsgruppe A 13 65 Prozent, der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.
(3)Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf 1. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
  1. a)Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 8,6, aber nicht mehr als 18 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 335 000 Euro,
  2. b)freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5,6 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 700 000 Euro,
  3. c)andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6,7, aber nicht mehr als 16,7 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 400 000 Euro,
  4. d)land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 1,2 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 185 000 Euro,
  5. e)Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1, aber nicht mehr als 16,7 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 100 000 Euro, oder
  6. f)Verlustzuweisungsgesellschaften, Bauherrengemeinschaften, Fälle mit bedeutenden Einkünften oder bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände prüfen, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten und 2. für Lohnsteuer-Außenprüferinnen und Lohnsteuer-Außenprüfer, die überwiegend Betriebe mit mehr als 999 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen, in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.
(4)Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf
  1. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend nicht unter Absatz 3 Nr. 1 Buchst. e fallende Fertigungsbetriebe prüfen, die schwierig zu prüfen sind, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten und
  2. für Lohnsteuer-Außenprüferinnen und Lohnsteuer-Außenprüfer, die überwiegend Betriebe mit mehr als 99, aber weniger als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen, in der Besoldungsgruppe A 11 65 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.