(1)1 Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
- in der Besoldungsgruppe A 9 45 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt. 2 Hinsichtlich der Planstellen für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer erhöht sich die Obergrenze nach Satz 1 Nr. 2 auf 60 Prozent; § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(2)Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf 1. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
- a)Konzerne,
- b)Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro,
- c)Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Millionen Euro,
- d)Kreditinstitute oder
- e)Versicherungsunternehmen prüfen, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten in der Besoldungsgruppe A 13 50 Prozent, 2. für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsdienst inder Besoldungsgruppe A 13 65 Prozent, der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.
(3)Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf 1. für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
- a)Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 8,6, aber nicht mehr als 18 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 335 000 Euro,
- b)freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5,6 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 700 000 Euro,
- c)andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6,7, aber nicht mehr als 16,7 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 400 000 Euro,
- d)land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 1,2 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 185 000 Euro,
- e)Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1, aber nicht mehr als 16,7 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 100 000 Euro, oder
- f)Verlustzuweisungsgesellschaften, Bauherrengemeinschaften, Fälle mit bedeutenden Einkünften oder bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände prüfen, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten und 2. für Lohnsteuer-Außenprüferinnen und Lohnsteuer-Außenprüfer, die überwiegend Betriebe mit mehr als 999 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen, in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.
(4)Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf
- für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend nicht unter Absatz 3 Nr. 1 Buchst. e fallende Fertigungsbetriebe prüfen, die schwierig zu prüfen sind, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten und
- für Lohnsteuer-Außenprüferinnen und Lohnsteuer-Außenprüfer, die überwiegend Betriebe mit mehr als 99, aber weniger als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen, in der Besoldungsgruppe A 11 65 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.