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Niedersächsische Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) *)

Vom

  1. August 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 66) Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 6 der Niedersächsischen Bauordnung vom
  2. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52), wird verordnet: Inhaltsübersicht §§ Erster Teil Allgemeines Regelungsgegenstand 1 Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben 2 Zweiter Teil Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Erstes Kapitel Allgemeines zu Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren Prüfingenieurin und Prüfingenieur 3 Allgemeine Pflichten der Prüfingenieurin und des Prüfingenieurs 4 Prüfaufträge für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 5 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 6 Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur 8 Weitere Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, Verlegung des Hauptsitzes 9 Zweites Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieuren für Baustatik Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik 10 Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik und Prüfingenieur für Baustatik, Behandlung des Antrags 11 Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik 12 Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik 13 Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik 14 Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik 15 Drittes Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieuren für Brandschutz Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz 16 Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Brandschutz und Prüfingenieur für Brandschutz, Behandlung des Antrags 17 Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz 18 Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz 19 Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz 20 Schriftliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz 21 Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz 22 Dritter Teil Prüfsachverständige für technische Anlagen Erstes Kapitel Allgemeines zu Prüfsachverständigen für technische Anlagen Prüfsachverständige und Prüfsachverständiger für technische Anlagen, Anerkennungsbehörde 23 Allgemeine Pflichten von Prüfsachverständigen für technische Anlagen 24 Prüfaufträge für Prüfsachverständige für technische Anlagen 25 Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfsachverständige für technische Anlagen 26 Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen 27 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen 28 Verlegung des Geschäftssitzes von Prüfsachverständigen für technische Anlagen 29 Zweites Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen Anerkennungsverfahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen 30 Fachgutachten, fachbegutachtende Stelle 31 Vierter Teil Prüfämter und Prüfstellen Prüfämter 32 Prüfstellen 33 Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Inkrafttreten Ordnungswidrigkeiten 34 Übergangsvorschriften 35 Inkrafttreten 36 Anlage Prüfgrundsätze Anlage *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der folgenden Richtlinien:
  4. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 der Kommission vom
  6. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025,
  7. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L, 376 vom 27.12.2006, S. 36). Diese Verordnung berücksichtigt auch die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

(1)Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.