letzt geändert durch AV vom
satzbestimmungen In Ergänzung
den bundeseinheitlichen Bestimmungen wird für Niedersachsen Folgendes angeordnet:
7 gilt nicht.
1.
Absatz 3 gilt ergänzend Folgendes: Beantragt die Vollstreckungsbehörde die Erteilung eines Haftbefehls
r Abgabe der Vermögensauskunft, ist die Gebühr für das Verfahren ( Nr. 2114 KV GKG ) nicht gemäß § 25 KostVfg
m Soll
stellen, sondern als Nebenkosten mit der Hauptforderung von der Schuldnerin oder dem Schuldner einzuziehen. 2.
Absatz 4 Satz 1 gilt ergänzend Folgendes: Die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Sollstellung der Kosten.
In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht das Land alleiniger Schuldner oder Erstschuldner (§ 8 Abs. 1) der Kosten, so sind die Kosten alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung anzusetzen."
Ergänzend gilt Folgendes: Die Verwertung der Sicherheit erfolgt durch die Kostenbeamtin oder den Kostenbeamten.
1. Für den Ansatz und die Einziehung der Kosten des Strafverfahrens von
Freiheitsstrafe Verurteilten gilt ergänzend Folgendes: Den Bemühungen um eine baldige und dauerhafte Resozialisierung von Verurteilten ist auch durch Rücksichtnahme bei der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten Rechnung
tragen. a) Sofern nicht aufgrund des Akteninhalts nach § 10 Abs. 1 vom Kostenansatz abgesehen wird, ist unverzüglich nach Fälligkeit die Einziehung der Kosten
veranlassen. b) Sind Verurteilte der Aufsicht und Leitung von Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfern unterstellt, so sind diese über die Höhe der angesetzten Kosten
unterrichten. c) Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, werden durch ein der Kostenanforderung beizufügendes Merkblatt (Kost 4) darüber unterrichtet, dass und unter welchen Voraussetzungen die im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten erlassen oder gestundet werden können. 2.
Absatz 9 gilt ergänzend Folgendes: Wird im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren die Kostenrechnung automationsunterstützt erzeugt, ist eine Unterzeichnung der Kostenrechnung nicht erforderlich.
1. Kommt die an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner übersandte Kostenrechnung oder Mahnung als unzustellbar
rück, so sind die weiteren Maßnahmen (gegebenenfalls Ermittlung der neuen Anschrift, erneute Übersendung der Kostenrechnung oder Mahnung) von der anordnenden Dienststelle
veranlassen. Sofern die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner unbekannt verzogen ist und eine neue Anschrift nicht ermittelt werden kann, hat die anordnende Dienststelle die Forderung gegen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner niederzuschlagen. 2.
Absatz 2 Satz 1 gilt ergänzend Folgendes: Bei der Heranziehung weiterer Zahlungspflichtiger (Mitschuldnerin oder Mitschuldner, Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner) sind entsprechende Kostenanforderungen nach § 25
erstellen. Die Forderungen sind im Haushaltsvollzugssystem mit Referenz
r Erstschuldnerbuchung
m Soll
stellen.
m Soll gestellten Betrag nicht automatisch im Haushaltsvollzugssystem
geordnet wurde, nimmt die anordnende Dienststelle die entsprechende Buchung
m Ausgleich der Sollstellung vor. Die Zahlungsanzeigen verbleiben in den Sachakten. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung bereits in Vollstreckung befindet. Ergibt sich bei der Rückzahlung einer Überzahlung, dass sich die Forderung in der Vollstreckung befindet, ist vor der Auszahlung mit der Vollstreckungsbehörde abzustimmen, ob eine Rückzahlung erfolgen soll."
1. In Absatz 3 Sätze 2 und 4 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten. 2.
Absatz 5 gilt ergänzend Folgendes: Beträge bis 500 Euro können an Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare und Rechtsbeistände auch
rückgezahlt werden, wenn sich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, dass sie die Kosten einbezahlt haben und wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dies nicht angezeigt erscheinen lassen. 3.
Absatz 6 An die Stelle der Kassenanordnung tritt die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten. 4. In Absatz 10 Satz 1 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die zahlungsbegründende Unterlage in den Sachakten.
Absatz 1 Die unvermutete Prüfung des Kostenansatzes soll mindestens jedes zweite Jahr stattfinden.
Absatz 4 Satz 1 gilt auch für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. III. Diese AV tritt am
ständigkeit 5 Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Landes 6 Voraussetzungen des Kostenansatzes und Feststellung der Kostenschuldner im Allgemeinen 7 Kostengesamtschuldner 8 Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe 9 Unvermögen des Kostenschuldners in anderen Fällen 10 Nichterhebung von Auslagen 11 Absehen von Wertermittlungen 12 Kostenansatz bei gegenständlich beschränkter Gebührenfreiheit 13 Haftkosten 14 Zeit des Kostenansatzes im Allgemeinen 15 Zeit des Kostenansatzes in besonderen Fällen 16 Heranziehung steuerlicher Werte 17 Kostenansatz bei gleichzeitiger Belastung mehrerer Grundstücke 18 Gerichtsvollzieherkosten 19 Kostensicherung 20 Sicherstellung der Kosten (Abschnitt 3 GNotKG) 21 Jährliche Vorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren 22
rückbehaltungsrecht 23 Kostenrechnung 24 Anforderung der Kosten mit Sollstellung 25 Anforderung der Kosten ohne Sollstellung 26 Abschnitt 3 Weitere Pflichten des Kostenbeamten Behandlung von Ersuchen und Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde 27 Berichtigung des Kostenansatzes 28 Nachträgliche Änderung der Kostenforderung 29 Nachträgliche Änderung der Kostenhaftung 30 Einrede der Verjährung 31 Durchlaufende Gelder 32 Abschnitt 4 Veränderung von Ansprüchen Veränderung von Ansprüchen 33 Abschnitt 5 Kostenprüfung Aufsicht über den Kostenansatz 34 Kostenprüfungsbeamte 35 Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg 36 Nichterhebung von Kosten 37 Erinnerungen und Beschwerden der Staatskasse 38 Besondere Prüfung des Kostenansatzes 39 Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsbeamten 40 Umfang der Kostenprüfung 41 Verfahren bei der Kostenprüfung 42 Beanstandungen 43 Niederschrift über die Kostenprüfung 44 Jahresberichte 45 Abschnitt 6 Justizverwaltungskosten Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz 46 Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis 47 Abschnitt 7 Notarkosten Einwendungen gegen die Kostenberechnung 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.