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Art. 3 SchStNOG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

§ 1 Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes Die Anlage 1 (zu § 2) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird wie folgt geändert: 1. Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

  1. a)In der Besoldungsgruppe 14 werden die folgenden Ämter eingefügt: "Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 - Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 3 ) - Oberschulkonrektorin, Oberschulkonrektor als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 3 ) - Oberschulrektorin, Oberschulrektor als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 288 bis 540 - als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl bis 180 - als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 3 ) - als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II einer Oberschule 3 ) - als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 3 ) ".
  2. b)In der Besoldungsgruppe 15 werden
  3. aa)beim Amt "Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter" beim Funktionszusatz "als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters" die Bezeichnungen "einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000" und "einer Oberschule mit Oberstufe 3 ) oder einer Schülerzahl von mehr als 1 000 3 ) " eingefügt,
  4. bb)die folgenden Ämter eingefügt: "Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1000 - 3 ) Oberschulrektorin, Oberschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 - als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -".
  5. c)In der Besoldungsgruppe 16 wird das Amt "Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor - als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit Oberstufe oder mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -" eingefügt. 2. In der Niedersächsischen Besoldungsordnung B wird in der Besoldungsgruppe 2 das Amt "Präsidentin oder Präsident der Niedersächsischen Schulinspektion" gestrichen. § 2 Überleitungen Beamtinnen und Beamte in Ämtern, deren Amtsbezeichnung sich am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ändert, werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) übergeleitet; sie führen die neue Amtsbezeichnung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.