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Abschnitt 8 NBesG§§34-36DRdErl - Zu § 35 Abs. 8

8.1 "Verbände" von Kommunen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 35 Abs. 8 Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z. B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Nicht von § 35 Abs. 8 Satz 1 erfasst sein soll - entsprechend dem vormals geltenden Recht - die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder deren Verbänden. 8.2 Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 35 Abs. 8 Satz 2) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in der Richtlinie für die Entsendung von Beschäftigten des Bundes zu einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, zur Verwaltung oder zu einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Entsendungsrichtlinie Bund - EntsR) des Bundesministeriums des Innern vom 09.12.2015 (GMBl. 2016 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Landes aufgeführt ist. In Fällen der Beschäftigung einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners bei der EU ist hinsichtlich des § 35 Abs. 4 und 5 Nummer 4.7 zu beachten. 8.3 Die in den Nachfolgeeinrichtungen der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden auf Grundlage des Bundesbesoldungsrechts vergütet und erhalten Familienzuschläge, die der Konkurrenzprüfung des § 35 NBesG zu unterwerfen sind: Für Postbeamte ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 2 Abs. 2 PostPersRG , nach dem Beamtinnen und Beamte bei Postnachfolgeunternehmen weiterhin Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sind. Bahnbeamte werden der DB AG oder deren Tochtergesellschaften auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 DBGrG zugewiesen, wodurch die Gesamtverantwortung des Dienstherrn Bund gewahrt bleibt. Hinsichtlich des Bundeseisenbahnvermögens ergibt sich die Zuordnung zum öffentlichen Dienst aus § 6 Abs. 5 BEZNG . Zu § 36 (Änderung des Familienzuschlags) 1. Das für die Zahlung des Familienzuschlags maßgebende Ereignis (§ 36 Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlags (oder einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z. B. § 35 Abs. 4 oder 5), nicht mehr erfüllt sind. Beispiele:

  1. a)Durch die Eheschließung eines Beamten am 31. Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Die Heirat ist das maßgebende Ereignis i. S. des § 36 Satz 1, das zur Zahlung des Familienzuschlags ab 1. Juli führt.
  2. b)Beide Ehegatten stehen im öffentlichen Dienst und jeder von ihnen erhält in Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 den Familienzuschlag zur Hälfte. Mit Ablauf des 10. März scheidet die Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst aus. In diesem Fall erhält die Ehefrau anteilig, d. h. für die Zeit vom 1. bis 10. März, den Familienzuschlag zur Hälfte. Für den Ehemann ist das Ausscheiden seiner Frau aus dem öffentlichen Dienst das für die volle Zahlung seines Familienzuschlags "maßgebende Ereignis" i. S. des § 36 Satz 1 i. V. m. Satz 3, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht mehr vorliegen. Er erhält den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits für den Monat März in voller Höhe. Scheidet die Ehefrau mit Ablauf des Monats März aus dem öffentlichen Dienst aus, so erhält der Ehemann den vollen Familienzuschlag dagegen erst vom Ersten des folgenden Monats. 2. Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlags nicht mehr aus. Beispiel: Ein Beamter scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst aus. Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai nicht zu erhöhen. 3. Nach § 36 Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tag erfüllt waren. Beispiele:
  3. a)Die Ehefrau eines Beamten tritt am 2. März in den öffentlichen Dienst ein. Sie erhält anteilig, d. h. für die Zeit vom 2. bis 31. März, den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1. April den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 36 Satz 2 i. V. m. Satz 3).
  4. b)Das Kind eines Beamten, der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhält, nimmt während der Schulferien vom 2. Juli bis 31. August eine Aushilfstätigkeit wahr, für die es eine Vergütung erhält, die über dem Sechsfachen des höchsten Betrages des Familienzuschlags der Stufe 1 liegt (vgl. § 35 Abs. 1 Sätze 2 bis 4). Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nur für den August eingestellt.
  5. c)Durch die Ehescheidung eines Beamten mit Rechtskraftwirkung zum 1. August entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ebenfalls ab 1. August. 4. Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlags gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen. Beispiele:
  6. a)Eine geschiedene Beamtin mit einem Kind und einer auf 70 % reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im öffentlichen Dienst vollbeschäftigten Mann. Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 (bisher 70 %) vom 1. Oktober an. Die Stufe 2 wird ab 1. September in voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 % gewährt. Eine Gegenrechnung erfolgt nicht.
  7. b)Ein verheirateter Beamter wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10. August bis 4. September beurlaubt. Er erhält für die Monate August und September seine Bezüge gemäß § 4 Abs. 3 im entsprechenden Verhältnis unter Zugrundelegung des Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte; die mit ihm verheiratete, nicht beurlaubte (vollbeschäftigte) Beamtin erhält für die Monate August und September den vollen Familienzuschlag der Stufe 1. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch RdErl. vom 11. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 413)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.