2.1 Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen vorher grundsätzlich einer besonderen innerstaatlichen Beglaubigung. Die Form des Beglaubigungsvermerks richtet sich nach § 19 Abs. 2 ZRHO und in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Nummer 28 und Muster Nummer 3 RiVASt. 2.2 Der Raum für die Beglaubigung ist so zu bemessen, dass alle Beglaubigungen möglichst auf der Urkunde selbst Platz finden. Ist dies nicht möglich, so ist ein für alle weiteren Vermerke ausreichender Bogen anzufügen und durch Verbindungsstempel oder Schnur und Siegel mit der Urkunde zu verbinden. 2.3 Der Beglaubigungsvermerk hat sich unmittelbar an die zu beglaubigende Unterschrift anzuschließen. Zwischenräume sind zu vermeiden. Die Kette der Beglaubigungen darf auch nicht durch Kostenvermerke unterbrochen werden, da sonst bei ausländischen Stellen Missverständnisse entstehen könnten. Der Kostenvermerk soll daher nicht unter, sondern neben den Beglaubigungsvermerk gesetzt werden. 2.4 Der Beglaubigungsvermerk muss Ortsangabe und Datum enthalten und ist handschriftlich in der Form der vorgelegten Unterschriftsprobe (Nummer 2.6) zu unterzeichnen. Name und Amtsbezeichnung sind in Maschinenschrift unter die Unterschrift zu setzen. Der Dienststempel ist beizudrücken. 2.5.1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sind zuständig für die Beglaubigung der in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Gerichte einschließlich der Gerichte der Fachgerichtsbarkeiten, Notarinnen und Notare, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden des Landes Niedersachsen. Abweichend von Satz 1 sind zuständig 2.5.1.1 die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte für die in ihrem Geschäftsbereich errichteten Urkunden und 2.5.1.2 das Justizministerium für die dort erstellten Urkunden. 2.5.2 Für die Beglaubigung von Übersetzungen von Urkunden nach Nummer 2.5.1 oder von Übersetzungen von Urkunden anderer deutscher Justizbehörden sind zuständig 2.5.2.1 die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Hannover für die von dem Landgericht Hannover seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.