(zu § 1 Abs. 2 Satz 1) 1. Fachwissenschaftliche Kompetenzen Die Absolventinnen und Absolventen
- a)können auf strukturiertes Fachwissen (Verfügungswissen) zu den grundlegenden - insbesondere zu den schulrelevanten - Teilgebieten ihres Fachs zurückgreifen,
- b)verfügen über ein Überblickswissen (Orientierungswissen) zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen, Begriffen, Modellen, Theorien des Fachs und reflektieren deren Bedeutung für die jeweilige Fachwissenschaft,
- c)verfügen über ein reflektiertes Wissen über das Fach (Metawissen) und kennen wichtige ideengeschichtliche und wissenschaftstheoretische Konzepte ihres Fachs,
- d)erläutern die fachlichen Inhalte und Konzepte sowie die Relevanz des Fachs hinsichtlich der historischen, gesellschaftlichen und beruflichen Bedeutung und stellen sie dar,
- e)können interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,
- f)wissen um die Bedeutung Interkultureller Bildung als fächerübergreifende Querschnittsaufgabe und sind in der Lage, fachspezifische Inhalte und interkulturelle Fragen miteinander zu verbinden,
- g)kennen und erläutern Erkenntnismethoden des Fachs, wenden diese exemplarisch an und bewerten sie bezüglich ihrer Möglichkeiten und Grenzen,
- h)untersuchen mit den Arbeitsmethoden des Fachs selbständig zentrale Fragen und Sachverhalte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen des Fachs,
- i)berücksichtigen Aspekte des Umweltschutzes. 2. Fachdidaktische Kompetenzen
- a)Kompetenzbereich: Anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen Die Absolventinnen und Absolventen
- aa)verfügen über ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze, vertreten diese begründet und können Zielperspektiven für ihren Unterricht entwickeln,
- bb)beurteilen die Notwendigkeit und Problematik didaktischer Transformationen oder Reduktionen und weisen erste Erfahrungen in deren Umsetzung nach,
- cc)kennen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung und nutzen diese exemplarisch,
- dd)erklären fachbezogene Sachverhalte unter Berücksichtigung des Vorverständnisses der Schülerinnen und Schüler,
- ee)kennen Unterrichtsmethoden zur Förderung des selbständigen und selbstverantwortlichen Lernens und analysieren diese hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Angemessenheit im jeweiligen Fachunterricht,
- ff)kennen und setzen exemplarisch, soweit es ihre Fächer erfordern, schulbezogene experimentelle Methoden ein,
- gg)sind in der Lage, exemplarisch die Heterogenität einer Lerngruppe bei der Anwendung von Methoden und beim Gebrauch von Materialien, Medien, Texten usw. so zu berücksichtigen, dass Lernprozesse optimal stattfinden können,
- hh)kennen die relevanten Kommunikationsformen ihres Fachs (insbesondere Unterrichtsmaterialien, Präsentationsmedien, Lehr-Lernsoftware, Informations- und Kommunikationstechnologien), setzen sie begründet ein, nutzen sie auch als Lehrinhalte und können Fachinhalte zielgruppenspezifisch aufbereiten,
- ii)haben durch die Teilnahme an einem Projekt Erfahrungen gesammelt, die sie dazu befähigen, eigene Projekte zu planen,
- jj)erbringen den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur elementaren Bewegungserziehung (Lehramt an Grundschulen).
- b)Kompetenzbereich: Diagnostik Die Absolventinnen und Absolventen
- aa)kennen fachbezogene Verfahren der Lernstandserhebung und können diese in exemplarischen Unterrichtssituationen anwenden,
- bb)kennen Indikatoren für fachspezifische Lernschwierigkeiten und Diagnoseverfahren sowie Fördermöglichkeiten und können zwischen fachlichen und sprachlichen Leistungen unterscheiden,
- cc)kennen Merkmale besonderer fachlicher Begabungen, können diese und exemplarische Fördermöglichkeiten erläutern,
- dd)kennen Formen der Fremd- und Selbstevaluation zur Analyse und Beurteilung eigener Lehrleistungen,
- ee)können selbst ein Portfolio erstellen und kennen es als Möglichkeit der Lernstandserhebung bei Schülerinnen und Schülern.
- c)Kompetenzbereich: Leistungsbeurteilung Die Absolventinnen und Absolventen
- aa)kennen und beurteilen Möglichkeiten und Grenzen fachspezifischer Formen der Leistungsbewertung und wenden exemplarisch entsprechende Verfahren unter Anleitung an,
- bb)kennen Kriterien der Beurteilung von fachlichen Lernprozessen und deren Ergebnissen.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.