← Deutschland

Abschnitt 1 MRindKastrRdErl

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltier

§ 6Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tier

SchG gilt das Verbot u. a. nicht, wenn ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG vorliegt. Eingriffe

§ 6Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 dürfen auch durch eine andere Person (als einen Tierarzt) vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 TierSchG . Die zuständige Behörde hat

Prüfung im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen, welche

weise sie dafür fordert. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG ist eine Betäubung für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern nicht erforderlich, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt.

Artikel 17Abs.

3 der Empfehlung für das Halten von Rindern des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (Europaratsempfehlungen), angenommen am 21. November 1988, müssen Eingriffe, bei denen ein Tier tatsächlich oder wahrscheinlich erhebliche Schmerzen leiden wird, unter lokaler oder allgemeiner Betäubung von einem Tierarzt oder von einer

den nationalen Bestimmungen qualifizierten Person vorgenommen werden. Diese Eingriffe sollten auch die Kastration miteinschließen. Die Europaratsempfehlungen umfassen männliche Rinder jeden Alters. Auf dieser Grundlage wird dringend empfohlen, das Kastrieren männlicher Rinder jeden Alters ausschließlich mit Betäubung (durch epidurale und lokale Anwendung eines Lokalanästhetikums) durchzuführen. Die Betäubung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG von einem Tierarzt vorzunehmen.

Artikel 17Abs.

2 Buchst. c der Europaratsempfehlungen gehört das Kastrieren zu den Eingriffen, die

Möglichkeit zu vermeiden sind. Auf dieser Grundlage wird empfohlen, Kastrationen auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung der Kastration von männlichen Rindern ist die

tierärztlichem Urteil und derzeitigem Wissensstand im Einzelfall schonendste Methode anzuwenden. Der Einsatz von elastischen Ringen, wie z. B. Gummiringen, ist gemäß § 6 Abs. 2 Halbsatz 1 TierSchG verboten. Schmerzen oder Leiden, welche durch die betäubungslose Kastration hervorgerufen werden, sind während und

dem Kastrieren sachgerecht zu minimieren; alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen, § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG . Vor diesem Hintergrund sind vor dem Eingriff zumindest ein Sedativum (z. B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z. B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation [xylazinhaltige Präparate], mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion [meloxicamhaltige Präparate]) zu verabreichen. Sofern der Eingriff und die erforderlichen Arzneimittelgaben durch eine

§ 6Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Tier

SchG sachkundige Person erfolgen, sollte diese ihre fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung

weisen können. Sofern die Kastration männlicher Rinder von unter vier Wochen, wie auf der Grundlage der Europaratsempfehlungen dringend empfohlen, mit Betäubung durchgeführt wird, gilt dies entsprechend. Das betäubungslose Kastrieren von männlichen Rindern unter vier Wochen ohne Sedierung und Schmerzmittelgabe verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG . Dies gilt entsprechend, wenn sie, wie empfohlen, mit Betäubung kastriert werden. Es ist ferner als Verstoß gegen die im Rahmen von Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 12 i. V. m. den Nrn. 9 bis 11 (Bereich Tierwohl) des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), zu werten (u. a. Vorschriften der §§ 5 und 6 TierSchG i. V. m. Art. 4 i. V. m. Nr. 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
  3. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere [ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23; L 137 vom 24.5.2017, S. 40], zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. März 2017 [ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1]). Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  5. Januar 2031 durch Nummer 2 des RdErl. vom
  6. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 500)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.