(1)1 Der Richterrat bestimmt mit bei
- den in Absatz 2 genannten personellen Maßnahmen,
- allgemeinen personellen Maßnahmen,
- sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen und
- organisatorischen Maßnahmen, die die Richterinnen und Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. 2 Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. 3 Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend.
(2)1 Personelle Maßnahmen sind
- Verzicht auf Ausschreibung,
- Verwendung einer Richterin oder eines Richters auf Probe,
- Auswahl der Leiterin oder des Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft,
- Auswahl für eine Erprobung,
- Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
- Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,
- Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung sowie Urlaub, bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
- Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG , sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
- Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
- Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten und
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung des Richterrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen. 2 Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung bei Gerichten mit sechs oder mehr Richterplanstellen.
(3)Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere
- Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Fortbildung,
- Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien ,
- Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien und
- Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten.
(4)Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- Aufstellung eines Urlaubsplans,
- Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für eine Richterin oder einen Richter, wenn mit der Dienststelle kein Einverständnis erzielt wird,
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung,
- eine Unterstützung, ein Vorschuss und eine ähnliche soziale Zuwendung, wobei auf Verlangen der oder des Antragstellenden nur ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Richterrats anstelle des Richterrats mitbestimmt,
- Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärztinnen und -ärzten sowie von Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit die Beteiligung nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt ist,
- Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz, auch mittelbar, dienen,
- Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten und des Schutzes vor sexueller Belästigung,
- Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen und
- Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen.
(5)Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere
- Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,
- Einführung, wesentliche Erweiterung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,
- Gestaltung der Arbeitsplätze,
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz und
- Einführung der Telearbeit.
(6)Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nrn. 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen 1. im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, im Disziplinarrecht sowie im Recht der Heilfürsorge oder 2. zur Umsetzung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzeptes,
- a)das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält, denen die nach Buchstabe b Beteiligten zugestimmt haben, und
- b)an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Richterräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren.