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§ 7 NBauPrüfVO - Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur

(1)1 Eine Person aus einem anderen Staat, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat berechtigt ist, Dienstleistungen als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz zu erbringen, 1. ist auch in Niedersachsen für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung anerkannt, wenn sie ihren Hauptsitz oder eine weitere Niederlassung für diese berufliche Tätigkeit in Niedersachsen hat und wenn sie
  1. a)über einen Anerkennungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder
  2. b)den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem im einleitenden Satzteil genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem dieser Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde, 2. ist den anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung gleichgestellt, wenn sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur Erbringung dieser Dienstleistungen rechtmäßig niedergelassen ist und diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt. 2 Satz 1 gilt jedoch nur, wenn 1. zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 10 für den Fachbereich Baustatik oder in § 16 für den Fachbereich Brandschutz genannten besonderen Anerkennungsvoraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (NBQFG) bestehen oder diese Unterschiede entsprechend § 11 NBQFG ausgeglichen wurden und 2. die Person abweichend von § 13 NBQFG eine Anzeige nach Absatz 2 bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gemacht hat und ihr die Tätigkeit nicht nach Absatz 3 Satz 3 untersagt wurde. 3 Die Anerkennung und die Gleichwertigkeit gilt jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus; § 5 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2)1 Eine Person nach Absatz 1 Satz 1 hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz
  1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 aufgrund der Verlegung ihres Hauptsitzes von einem anderen Staat nach Niedersachsen oder der Errichtung einer weiteren Niederlassung in Niedersachsen, die erstmals die Errichtung einer Niederlassung in Deutschland darstellt, oder
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung dieser Dienstleistung in Niedersachsen der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen; die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 bleibt abzuwarten. 2 Mit der Anzeige sind abweichend von § 12 NBQFG zusätzlich zu den in § 11 Abs. 2 aufgeführten Unterlagen folgende Unterlagen gemäß § 11 Abs. 1 zu übermitteln:
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Erbringung von Dienstleistungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz zu erhalten, sowie für welche Fachrichtung die Anerkennung in dem Staat besteht,
  4. eine Bescheinigung darüber, dass die Person nach Absatz 1 Satz 1 zur Erbringung von Prüfingenieurdienstleistungen in den Fachbereichen Baustatik oder Brandschutz in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  5. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. 3 Aus der Anzeige muss zudem hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Staat oder Land die Aufnahme der Tätigkeit in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen angezeigt hat. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen, wenn dies zur Bearbeitung der Anzeige erforderlich ist.
(3)1 Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die oberste Bauaufsichtsbehörde die Berufsqualifikation der Person nach Absatz 1 Satz 1. 2 Bleibt die Berufsqualifikation der Person so weit hinter den besonderen Anforderungen des § 10 für Baustatik oder § 16 für Brandschutz zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden könnten, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde der Person die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie der Person die Erbringung der Dienstleistung erlaubt, untersagt oder teilweise erlaubt.
(4)1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen. 2 Zu den Unterlagen gehören auch die Nachweise über erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen fehlender Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 3 Satz 2. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies der erklärenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitteilt und begründet. 4 Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so teilt die oberste Bauaufsichtsbehörde dies der anzeigenden Person mit und untersagt die Tätigkeit hierfür in Niedersachsen.
(5)1 Eine Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Anzeige gemacht und die Tätigkeit nicht untersagt worden ist. 2 Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können auf Antrag nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der obersten Bauaufsichtsbehörde als eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.