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Anlage 7 VV-BBauG - Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange

Öffentliche Belange Behörden und Stellen Abfallbeseitigung Landkreis als Beseitigungspflichtiger

(1)und Wasserwirtschaftsamt Agrarstruktur, Neuordnung des ländlichen Raumes Amt für Agrarstruktur Arbeitsmarkt Arbeitsamt Bauaufsicht Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde
(2)Bau- und Bodendenkmalpflege Bezirksregierung Bauliche Anlagen des Landes und des Bundes (Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung, zugleich Finanzbauverwaltung) Staatshochbauamt Bergbau Bergamt Bodenschätze Bergamt, Landkreis als untere Naturschutzbehörde
(3), soweit Bodenschätze nicht den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen Brandschutz Landkreis als Träger des übergemeindlichen abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes
(4)Forstwirtschaft Forstamt (staatliches Forstamt, Klosterforstamt, Forstamt der Landwirtschaftskammer); ggf. Bundesvermögensamt Gesundheitswesen Landkreis als Gesundheitsamt
(5)Gewerbe, Handel und Industrie Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Arbeitsamt Gottesdienst und Seelsorge örtliche Kirchengemeinden, oberste Aufsichtsbehörden der ev. Landeskirchen und der röm.-kath. Diözesen, sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Grenzschutz Grenzschutzverwaltung Nord Grundbesitz der öffentlichen Hand a) Bund Bundesvermögensamt
(6)b) Land die verwaltenden Stellen
(7)Hochschulwesen Hochschule Immissionsschutz Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Bergamt Jugendpflege Landkreis als Kreisjugendamt
(8)Kataster- und Vermessungswesen Katasteramt Katastrophenschutz Landkreis als Katastrophenschutzbehörde
(9)Landwirtschaft Landwirtschaftskammer Naturschutz und Landschaftspflege Landkreis als untere Naturschutzbehörde
(10), Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde, soweit Naturschutzgebiete betroffen sind Raumordnung und Landesplanung Landkreis bzw. Zweckverband Großraum Hannover als untere Landesplanungsbehörde, Bezirksregierung als obere Landesplanungsbehörde (bei Bauleitplänen der kreisfreien Städte) Rohstoffe, Boden- und Baugrundbeschaffenheit, Hydrogeologie Landesamt für Bodenforschung Schulwesen Schulträger, untere Schulbehörde öffentliche Sicherheit und Ordnung Behörden der Gefahrenabwehr
(11), zuständige Polizeidienststelle Strahlenschutz, Kernanlagen staatliches Gewerbeaufsichtsamt, ggf. MS Verkehr: a) Straßenverkehr Landkreis als Straßenverkehrsbehörde
(12)b) Straßenbau: - Bundesautobahnen Straßenbauamt - Bundesstraßen Straßenbauamt
(13)- Landesstraßen Straßenbauamt
(14)- Kreisstraßen Landkreis/ggf. Straßenbauamt
(15)
  1. c)Bundesbahn Bundesbahndirektion
  2. d)nicht bundeseigene Eisenbahnen Eisenbahnunternehmen
  3. e)Post- und Fernmeldewesen Oberpostdirektion
  4. f)Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer Wasser- und Schiffahrtsamt
  5. g)Häfen Wasser- und Schiffahrtsamt, Hafenbehörde
  6. h)ziviler Luftverkehr Halter des Flughafens oder Landeplatzes, Luftfahrtbehörde Versorgung:
  7. a)Elektrizitätsversorgung Stromversorgungsunternehmen
  8. b)Gasversorgung Gasversorgungsunternehmen, Ferngasunternehmen Verteidigung:
  9. a)militärische Verteidigung Wehrbereichsverwaltung, Bundesvermögensamt
  10. b)zivile Verteidigung Landkreis
(16)Veterinärwesen Landkreis als Veterinäramt
(17)Wasserwirtschaft Landkreis als untere Wasserbehörde
(18), Wasserwirtschaftsamt, Wasser- und Bodenverbände
(1)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(2)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(3)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(4)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(5)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(6)Amtl. Anm.: In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.
(7)Amtl. Anm.: In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.
(8)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(9)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(10)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(11)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(12)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(13)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.
(14)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.
(15)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.
(16)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(17)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(18)Amtl. Anm.: Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.