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Abschnitt 9 IGSArbRdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

9.1 Die Rechte der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern einen regelmäßigen Austausch und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule gemäß §§ 88 bis 96 und § 100 NSchG mit. 9.2 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung der Lernprozesse zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrkräfte benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler zu fördern, sie im Bildungsprozess zu begleiten und sie über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind. 9.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Sprechtage oder -nachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten. 9.4 Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt: für Schuljahrgang 5: Information über Aufgaben und Ziele der Schule, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben; für Schuljahrgang 6: zweite Fremdsprache, Wahlpflichtkurse, ggf. bilingualer Unterricht; für Schuljahrgang 7: Aufgaben und Organisation der Fachleistungskurse und Wahlpflichtkurse und ihre Auswirkungen auf den Erwerb des Schulabschlusses; für Schuljahrgang 8: Schwerpunktbildung durch Wahlpflichtkurse und die sich ggf. daraus ergebenden Konsequenzen für den Sekundarbereich II sowie ggf. dritte Fremdsprache; für Schuljahrgang 9/10: Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesen, die möglichen weiteren schulischen Bildungswege und der Übergang in eine betriebliche Ausbildung; für Schuljahrgang 10: Bedeutung der Abschlüsse des Sekundarbereichs I für die verschiedenen Schul- und Berufslaufbahnen; Struktur und Aufbau des Sekundarbereichs II, ggf. des Beruflichen Gymnasiums. Zu den Informationsveranstaltungen zu Schulabschlüssen und weiteren Bildungswegen werden Vertreterinnen und Vertreter der weiterführenden Schulformen und der Berufsberatung eingeladen. An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, soweit nicht für sie eigene Veranstaltungen eingerichtet werden. 9.5 Einzelberatungen beinhalten u. a. Auskünfte über die Lernsituation der einzelnen Schülerinnen und Schüler, Fragen der Schullaufbahn und die dazu zu erwägenden Maßnahmen. Für die Einzelberatung sind vor allem die Klassenlehrkräfte zuständig. 9.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.