(1)1 Das Ergebnis der Landtagswahlen ist statistisch auszuwerten. 2 Die Auswertung ist zu veröffentlichen.
(2)1 Aus dem Ergebnis der Landtagswahlen sind in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über
- die Wahlbeteiligung nach Altersgruppen und Geschlecht,
- Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge als Landesstatistik zu erstellen. 2 Der Landeswahlleiter benennt für die Statistiken ausgewählte Wahlbezirke.
(3)1 Erhebungsmerkmale für die Statistiken gemäß Absatz 2 sind Geschlecht, Altersgruppe, Nichtteilnahme an der Wahl, Wahlschein, abgegebene Erst- und Zweitstimmen, ungültige Stimmen, Gemeinde. 2 Hilfsmerkmale sind Wahlkreis und Wahlbezirk. 3 Auskunftspflichtig sind die Gemeinden.
(4)1 Die für die Statistiken gemäß Absatz 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 300 Wahlberechtigte umfassen. 2 Die Statistiken werden unter Auszählung der Wählerverzeichnisse sowie unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Altersgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchgeführt. 3 Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. 4 Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. 5 Für die Statistik gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind höchstens zehn Altersgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. 6 Für die Statistik gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind höchstens sechs Altersgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.
(5)1 Gemeinden dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken wahlstatistische Auszählungen nach den in Absatz 3 genannten Erhebungsmerkmalen durchführen. 2 Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6)1 Die Veröffentlichung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist dem Land vorbehalten. 2 Wahlstatistische Auszählungen gemäß Absatz 5 dürfen nur bis zur Ebene der Gemeinden veröffentlicht werden. 3 Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
(7)1 Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 und der wahlstatistischen Auszählungen gemäß Absatz 5 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 2 Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 sowie die Durchführung der wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 5 dürfen nur in den Gemeinden erfolgen, die durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sichergestellt haben. 3 Diese Trennung ist nur so weit und nur so lange erforderlich, wie personenbezogene Einzelangaben in der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit vorhanden sind. 4 Durch die Durchführung der Wahlstatistiken darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden.
(8)Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Erhebung nach Absatz 2 entstandenen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlbezirk.