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Anlage 7 StA-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft

I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu C: Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12. Zu D: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu E: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Ermittlungsverfahren Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu F: Geschäftsentwicklung der Verfahren über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der EU Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Erhebung erfassten Ersuchen sind dem Fachverfahren zu entnehmen. Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu G: Sonstiger Geschäftsanfall Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Zu G 1.1: Anzeige gegen unbekannte Täter betreffend Leichensachen, Kapitalsachen, Brandsachen und politische Verfahren In dieser Position sind die Anzeigen gegen unbekannte Täter betreffend Leichensachen, Kapitalsachen, Brandsachen und politische Verfahren zu zählen. Zu G 1.2: Sonstige UJs-Verfahren In dieser Position sind alle sonstigen UJs-Verfahren zu zählen. Zu G 2: Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz In dieser Position sind die Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu erfassen. Als Darunterzahl sind die Verkehrsordnungswidrigkeiten zu zählen. Zu G 4: Entschädigungssachen nach dem StrEG In dieser Position sind die Verfahren nach §§ 10 , 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu erfassen, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Zu G 5: Zivilsachen In dieser Position sind die Zivilsachen der Staatsanwaltschaft zu erfassen. Zu G 6: Rechtshilfesachen einschließlich Auslieferungssachen (Zuständigkeit des Staats-/Amtsanwalts) In dieser Position sind Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland und in das Ausland mit Ausnahme von Ersuchen auf Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union sowie eingehende Ersuchen um Amtshilfe einer inländischen Staatsanwaltschaft zu erfassen. Zu G 7: Verfahren zur DNA-Identitätsfeststellung In dieser Position sind die Verfahren zur DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Absatz 1 und 4 StPO zu erfassen, die eine Speicherung der Daten des Betroffenen beim Bundeskriminalamt zum Ziel haben. Nicht zu erfassen sind DNA-Spurenfeststellungen bei unbekannten Tätern und DNA-Feststellungen im laufenden Ermittlungsverfahren. Zu G 8: In das AR-Register einzutragende Anzeigen und Mitteilungen In dieser Position sind die in das AR-Register einzutragenden Anzeigen und Mitteilungen zu erfassen, die nicht auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzielen. Zu G 9: Verfahren zur Anordnung der vorbehaltenen oder nachträglichen Sicherungsverwahrung In dieser Position sind die eingeleiteten Verfahren auf Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ( § 66a StGB ) oder der nachträglichen Sicherungsverwahrung ( §§ 66b StGB ) zu erfassen. Zu G 10: Selbständige Einziehungsverfahren In dieser Position sind sowohl Einziehungsverfahren nach § 401 AO als auch Einziehungsverfahren, die in einem Verfahren gegen namentlich unbekannte Beschuldigte oder namentlich bekannte Beschuldigte mit unbekanntem Aufenthalt durchgeführt werden nur zu erfassen, wenn sich der Antrag auf Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen nach §§ 73 , 73a , 73b , 73c StGB richtet. Anträge auf Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74 , 74a , 74b , 74c , 74d StGB sind nicht zu erfassen. Zu H: Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten Zur Erfassung des Sitzungsdienstes und der eigenen Ermittlungstätigkeit sind von dem Staatsanwalt Vordrucke nach Maßgabe der Anlagen 13 und 14 auszufüllen und an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. Die Geschäftsstelle sammelt die Vordrucke getrennt für jedes Dezernat, zählt die Angaben aus den für das Dezernat vorgelegten Vordrucken zu den Monatsergebnissen zusammen und trägt die Ergebnisse in die Monatserhebung ein. Soweit Rechtsreferendare eigenverantwortlich Sitzungsdienst wahrnehmen, füllen sie ebenfalls einen Vordruck nach Maßgabe der Anlage 13 aus und leiten ihn an die Geschäftsstelle zur Eintragung in die Monatserhebung weiter. Vorzugsweise sollten die Sitzungsstunden aller Rechtsreferendare in einer einzigen Erhebungseinheit zusammengefasst werden. Soweit für Zwecke der Behörde eine weitere Unterteilung notwendig ist, sollte dies möglichst auf Abteilungsebene begrenzt bleiben. Die Zuweisung eigener Dezernatsschlüsselzahlen für jeden Rechtsreferendar ist nicht notwendig. Die Mitteilungen des Staatsanwalts über den Sitzungsdienst und die eigene Ermittlungstätigkeit sind nach Auswertung für die Monatserhebung abzulegen. Sie können nach zwei Jahren vernichtet werden. Als Großverfahren gelten die Ermittlungsverfahren, die den Staatsanwalt mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) belasten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.