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Anlage 7 EEA-VO - Ermittlung der betrieblich bedingten besonderen Nachteile für eine Erhöhung des Ausgleichsbetrags nach § 42 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 NNat

(zu § 3 Abs. 4 ) Die gutachterliche Stellungnahme muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Berechnung zur Wirtschaftlichkeit ohne die besonderen Erschwernisse anhand einer Betriebszweigabrechnung zu Vollkosten Die Leistungen und Kosten des Gesamtbetriebes im Jahresdurchschnitt der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre werden wie folgt ermittelt: Zunächst ist die betriebliche Situation ohne die Erschwernisse nach § 2 Abs. 1 , für die erweiterter Erschwernisausgleich beantragt wird, anhand der Buchführungsergebnisse des Betriebes der letzten drei Wirtschaftsjahre zu beschreiben. Entstehende Leistungen und erforderliche Kosten für Produktionsverfahren, die geändert oder neu eingeführt wurden, sind auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Buchführungsergebnisse noch nicht für den gesamten Zeitraum vorliegen. Im Fall der Änderung eines bestehenden Produktionsverfahrens werden auf die Änderung abgestimmte Buchführungsergebnisse des letzten Wirtschaftsjahres des Betriebes für das von der Änderung betroffene Produktionsverfahren und im Fall eines neu eingeführten Produktionsverfahrens Buchführungsergebnisse des letzten Wirtschaftsjahres von in demselben Landkreis oder ersatzweise in angrenzenden Landkreisen gelegenen, vergleichbaren Betrieben für das neu eingeführte Produktionsverfahren oder, wenn diese Buchführungsergebnisse nicht vorhanden sind, niedersächsische Durchschnittswerte für Buchungsergebnisse des letzten Wirtschaftsjahres eines vergleichbaren Betriebes für das neu eingeführte Produktionsverfahren zugrunde gelegt. Die Ermittlung des Gesamtgewinnbeitrags des Betriebes hat nach dem Standardverfahren einer Betriebszweigabrechnung zu Vollkosten zu erfolgen (siehe Übersicht). Dabei werden in einem ersten Schritt die Summe der Verfahrensleistungen (SVL) als die Summe aus Verkaufserlösen, innerbetrieblichen Leistungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Beihilfen je Produktionseinheit in jedem der Produktionsverfahren der Bodenproduktion und der Tierproduktion ermittelt. In den Produktionsverfahren der Bodenproduktion entspricht eine Produktionseinheit einem Hektar bewirtschafteter Fläche und in den Produktionsverfahren der Tierproduktion entspricht eine Produktionseinheit einem Tier. In einem zweiten Schritt wird der Gewinnbeitrag (GB 1) jedes Produktionsverfahrens errechnet, indem von der ermittelten SVL die Direktkosten, die Arbeitserledigungskosten und noch nicht berücksichtigte Gemeinkosten (insbesondere für Unterhaltung Gebäude, Abschreibung Gebäude, Strom, Heizstoffe, Wasser, Versicherungen, Pacht, Abgaben, Beiträge, Zinsen) abgezogen werden. Von diesem Gewinnbeitrag werden in einem dritten Schritt die kalkulatorischen Kosten (Lohnanspruch [LA], Pachtanspruch [PA] und Zinsanspruch [ZA]) abgezogen. Der so ermittelte Unternehmergewinnbeitrag (GB 2) wird mit dem Umfang des jeweiligen Produktionsverfahrens (Gesamtfläche oder Gesamttierbestand) multipliziert und ergibt den Unternehmergewinnbeitrag des jeweiligen Produktionsverfahrens (GB 2 des Verfahrens). In einem vierten Schritt werden die Unternehmergewinnbeiträge der Produktionsverfahren addiert und ergeben den Unternehmergewinn des Gesamtbetriebes (GB 2 des Betriebes insgesamt). Übersicht: Beispiel für eine Betriebszweigabrechnung im Standardverfahren zu Vollkosten Produktionsbereiche Produktionsververfahren Bodenproduktion Tierproduktion z. B. Weizen ............ z. B. Grünland ............... z. B. Milchvieh ......... z.B. Schweinemast ......... Umfang 55,00 ha 35,00 ha Umfang 100 Tiere €/Tier €/Tier 2.000 Tiere €/Tier €/Tier €/ha €/ha €/ha €/ha Verkaufserlöse 900,00 0,00 Verkaufserlöse 3.150,00 165,00 innerbetriebliche Leistung 935,00 0,00 innerbetriebliche Leistung 140,00 sonst.Leistungen (inkl. Beihilfen) 275,00 275,00 sonst.Leistungen (inkl. Beihilfen) 0,00 10,00 Summe Verfahrensleistungen (SVL) 2.110,00 0,00 275,00 0,00 Summe Verfahrensleistungen (SVL) 3.290,00 0,00 175,00 0,00 Saatgut -110,00 -15,00 Bestandsergänzung/Tierzukauf -360,00 -55,00 Dünger -160,00 -155,00 Kraftfutter zugekauft -550,00 -40,00 Pflanzenschutz -170,00 -10,00 eigenerzeugt -134,00 -19,00 Grundfutterkosten -364,00 -2,00 sonstige Direktkosten -10,00 -85,00 sonst. Direktkosten -165,00 -5,00 variable Maschinenkosten -90,00 -65,00 variable Maschinenkosten -90,00 -2,00 Abschreibung Maschinen -110,00 -70,00 Abschreibung Maschinen -110,00 -3,00 Lohnarbeit -70,00 -210,00 Lohnarbeit -50,00 -5,00 Löhne (inkl. Soz.abg., BG) -65,00 -85,00 Löhne (inkl. Soz.abg., BG) -580,00 -3,00 Unterhaltung Gebäude -20,00 -15,00 Unterhaltung Gebäude -110,00 -5,00 Abschreibung Gebäude -15,00 -10,00 Abschreibung Gebäude -180,00 -10,00 Strom, Heizstoffe, Wasser, etc. -5,00 -5,00 Strom, Heizstoffe, Wasser, etc. -95,00 -3,00 Versicherungen -10,00 -10,00 Versicherungen -20,00 -2,00 Pacht -300,00 -210,00 Pacht Abgaben + Beiträge -35,00 -35,00 Abgaben + Beiträge -40,00 -2,00 sonstige Gemeinkosten -25,00 -25,00 sonstige Gemeinkosten -30,00 -2,00 Zinsaufwand -30,00 -25,00 Zinsaufwand -45,00 -3,00 Summe Verfahrenskosten (SVK) -1.225,00 0,00 -1.030,00 0,00 Summe Verfahrenskosten (SVK) -2.923,00 0,00 -161,00 0,00 Gewinnbeitrag (GB 1; SVL - SVK) 885,00 0,00 -755,00 0,00 Gewinnbeitrag (GB 1; SVL - SVK) 367,00 0,00 14,00 0,00 Lohnanspruch (LA) -85,00 -75,00 Lohnanspruch (LA) -210,00 -5,00 Pachtanspruch (PA) -230,00 -180,00 Pachtanspruch (PA) 0,00 0,00 Zinsanspruch (ZA) -40,00 -30,00 Zinsanspruch (ZA) -65,00 -5,00 Gewinnbeitrag nach kalkulatorischen Kosten (GB 2; GB 1 - LA - PA - ZA) 530,00 0,00 -1.040,00 0,00 Gewinnbeitrag nach kalkulatorischen Kosten (GB 2; GB 1 - LA - PA - ZA) 92,00 0,00 4,00 0,00 GB 2 des Verfahrens 29.150,00 0,00 -36.400,00 0,00 GB 2 des Verfahrens 9.200,00 0,00 8.000,00 0,00 GB 2 des Betriebes insgesamt 9.950,00
  2. Berechnung zur Wirtschaftlichkeit mit den besonderen Erschwernissen Die für den Jahresabschluss mit den besonderen Erschwernissen zu erwartenden Leistungen und Kosten des Gesamtbetriebes werden wie folgt ermittelt: Die betriebliche Situation mit den Erschwernissen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung , für die erweiterter Erschwernisausgleich beantragt wird, ist ebenfalls nach dem Schema der Übersicht zu ermitteln. Bestehen diese Erschwernisse seit mindestens drei Wirtschaftsjahren, so ist dazu eine Betriebszweigabrechnung entsprechend der unter Nummer 1 genannten Vorgehensweise auf der Basis der betrieblichen Daten durchzuführen. Handelt es sich bei den zu bewertenden Erschwernissen um einen noch fiktiven Zustand, ist die Wirtschaftlichkeit (GB 2 des Betriebes insgesamt) fiktiv auf der Basis von vorhandenen betrieblichen Daten, standorttypischen lokalen Daten oder niedersächsischen Durchschnittsergebnissen unter Abzug betrieblicher Fest- und Gemeinkostenansätze und Daten gemäß den Anlagen 1 bis 5 zu ermitteln. Bei der Berechnung des Unternehmergewinns des Gesamtbetriebes mit den besonderen Erschwernissen findet ebenfalls das in Nummer 1 beschriebene Berechnungsverfahren Anwendung.
  3. Berechnung des Ausgleichsbetrages für den betrieblich bedingten besonderen Nachteil Die Differenz zwischen den Beträgen des Unternehmergewinns des Gesamtbetriebes nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ergibt den Betrag für den zu erwartenden betrieblich bedingten besonderen Nachteil.
  4. Berechnungsintervall Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (Marktsituation, betriebliche Veränderungen) um mehr als 15 Prozent ändern, so erfolgt eine Neuberechnung nach den Nummern 1 bis 3 und eine Neufestsetzung, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt ist absehbar, dass die Änderung nur ein Wirtschaftsjahr betrifft. Ändern sich die der Berechnung zugrundeliegenden Tatsachen nicht um mehr als 15 Prozent, kann die gutachterliche Stellungnahme für die Dauer von fünf Jahren Grundlage für die Gewährung des erweiterten Erschwernisausgleichs nach § 3 Abs. 4 sein. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  5. Januar 2028 durch § 7 der Verordnung vom
  6. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 62)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.