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§ 24 NJagdG - Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

(1) 1 Über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten ist die Jagd 1. unter Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Druc

§ 19Abs.

1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder 2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1,

§ 19Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 einzuschränken.

(7)Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete 1. die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1,

§ 19Abs.

1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 6 Nr. 1 genannten Zwecken und 2. die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1,

§ 19Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 6 Nr. 2 genannten Zwecken für bestimmte Zeiträume einschränken.

(8)Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln zur Behandlung von Krankheiten des Wildes gestatten.
(9)Die Jagdbehörde kann
  1. für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Rotwild und Damwild gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zur Nachtzeit erlegt wird, soweit dies zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist,
  2. Körperbehinderten gestatten, abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen einschließlich motorgetriebenen Behindertenfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn die behinderte Person infolge ihrer Behinderung nicht imstande ist, ihre Jagdbefugnis ohne Kraftfahrzeug zu nutzen und die Nachsuche ( § 27 ) sowie die Weidgerechtigkeit durch zusätzliche Vorkehrungen gewährleistet sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.