§ 1 Regelungsgegenstand 1 In dem am
- September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (im Folgenden: Pakt) ist vorgesehen, dass der Bund den Ländern zur Umsetzung des Pakts in den Jahren 2021 bis 2026 in sechs ungleichmäßigen Teilbeträgen insgesamt 3 100 000 000 Euro im Wege einer entsprechenden Erhöhung des auf die Länder entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer zur Verfügung stellt. 2 Dieses Gesetz regelt die Verteilung und Verwendung des jeweils auf das Land Niedersachsen entfallenden Anteils an diesen Mitteln in Niedersachsen. § 2 Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes 1 Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaften. 2 Haben diese die Aufgaben einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst einer anderen in der Anlage aufgeführten Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einem Zweckverband übertragen, so ist nur die andere Gebietskörperschaft, die gemeinsame kommunale Anstalt oder der Zweckverband Kommune im Sinne dieses Gesetzes. § 3 Verteilung der Mittel 1 Von den in § 1 genannten Mitteln erhält das Land in den Jahren
- 2021 und 2025 jeweils 700 000 Euro und
- 2022 bis 2024 jeweils 1 700 000 Euro. 2 Das Land kann die in Satz 1 genannten Beträge jeweils erhöhen, soweit dies zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, oder vermindern, soweit die Mittel nicht zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke benötigt werden. 3 Im Übrigen leitet das Land die Mittel zu 90 Prozent als Finanzhilfe an die Kommunen weiter, 10 Prozent der Mittel verbleiben beim Land. 4 Von den nach Satz 3 jeweils auf die Kommunen entfallenden Mitteln werden 8 Prozent gleichmäßig auf alle Kommunen und 92 Prozent nach dem Verhältnis der jeweiligen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf die Kommunen verteilt; maßgebend sind jeweils die Einwohnerzahlen nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zum Stichtag des Vorjahres. § 4 Verwendung der Mittel
(1)Die Mittel nach § 3 Sätze 1 und 2 sind vom Land
- für die Verbesserung der personellen und sachlichen Ausstattung von Bildungsinstitutionen für das öffentliche Gesundheitswesen und
- für eine Kampagne, die den Bürgerinnen und Bürgern den öffentlichen Gesundheitsdienst in seiner ganzen Aufgabenbreite und Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sichtbar und verständlicher machen soll, zu verwenden.
(2)Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 sind vom Land und von den Kommunen jeweils 1. vorrangig
- a)für den Personalaufbau nach Maßgabe des § 5 und
- b)für weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie 2. im Übrigen für andere im Pakt genannte Zwecke zu verwenden.
(3)Die Mittel für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Zweck können auch zur Unterstützung bei der Erstellung eines Personalaufwuchskonzepts für eine entsprechende Organisationsanalyse/-entwicklung verwendet werden. § 5 Personalaufbau
(1)1 Die Mittel nach § 3 Sätze 3 und 4 dienen dem Ziel, dass Land und Kommunen insgesamt mindestens 480 Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) für Ärztinnen und Ärzte, weiteres Fachpersonal sowie Verwaltungspersonal in den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bis zum
- Dezember 2022 schaffen. 2 Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, können dabei berücksichtigt werden. 3 Maßgebend für den Personalaufbau ist das von der
- Gesundheitsministerkonferenz im Jahr 2018 beschlossene "Leitbild für einen modernen Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ,Der ÖGD: Public Health vor Ort‘". 4 Für die Kommunen bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unberührt. 5 Mit den in § 4 Abs. 2 genannten Mitteln sind alle Mehrausgaben der Kommunen für den Personalaufbau im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit diese durch den Pakt veranlasst sind, seitens des Landes abgegolten. 6 Die Finanzierung des Personalaufbaus soll nachhaltig sein und über das Jahr 2026 hinaus verstetigt werden; insoweit werden sich Bund und Land noch gesondert verständigen.
(2)1 Von den Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalenten) nach Absatz 1 entfallen mindestens 1. 48 auf das Land, davon mindestens
- a)14,4 unbefristete, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 geschaffen wurden oder werden, und
- b)33,6 weitere, die bis zum 31. Dezember 2022 geschaffen wurden oder werden, sowie 2. insgesamt 432 auf die Kommunen, davon mindestens
- a)129,6 unbefristete, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 geschaffen wurden oder werden, und
- b)302,4 weitere, die bis zum 31. Dezember 2022 geschaffen wurden oder werden. 2 Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021, diejenigen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu besetzen.
(3)Für die Verteilung der Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) auf die einzelnen Kommunen gilt § 3 Satz 4 entsprechend. § 6 Festsetzung der Finanzhilfen und der Stellen 1 Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie setzt für jede Kommune die nach § 3 Sätze 3 und 4 auf sie entfallende Finanzhilfe sowie die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 auf sie entfallenden Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) jährlich durch Bescheid fest und zahlt die Finanzhilfe jeweils bis zum 31. August an die jeweilige Kommune aus. 2 Für das Jahr 2021 erfolgt die Zahlung rückwirkend nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 7 Nachweisführung und Haftung
(1)1 Die Kommunen weisen die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen gegenüber dem Land auf Anforderung innerhalb angemessener Fristen nach, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um dem Land einen Nachweis gegenüber dem Bund zu ermöglichen. 2 Sie wirken an Erhebungen des Personalbestandes im öffentlichen Gesundheitsdienst durch den Bund oder das Land mit.
(2)Soweit die Kommunen die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 jeweils auf sie entfallenden Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalente) nicht oder nicht vollständig fristgerecht schaffen und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 besetzen oder eine ihrer Pflichten nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, tragen die hierfür verantwortlichen Kommunen die sich daraus für das Land ergebenden Lasten im Verhältnis zum Land. Anlage (zu § 2 Satz 1) Landkreis Ammerland Landkreis Aurich Stadt Braunschweig Landkreis Celle Landkreis Cloppenburg Landkreis Cuxhaven Stadt Delmenhorst Landkreis Diepholz Stadt Emden Landkreis Emsland Landkreis Friesland Landkreis Gifhorn Landkreis Goslar Landkreis Göttingen Stadt Göttingen Landkreis Grafschaft Bentheim Landkreis Hameln-Pyrmont Region Hannover Landkreis Harburg Landkreis Heidekreis Landkreis Helmstedt Landkreis Hildesheim Landkreis Holzminden Landkreis Leer Landkreis Lüchow-Dannenberg Landkreis Lüneburg Landkreis Nienburg (Weser) Landkreis Northeim Landkreis Oldenburg Stadt Oldenburg (Oldenburg) Landkreis Osnabrück Stadt Osnabrück Landkreis Osterholz Landkreis Peine Landkreis Rotenburg (Wümme) Stadt Salzgitter Landkreis Schaumburg Landkreis Stade Landkreis Uelzen Landkreis Vechta Landkreis Verden Landkreis Wesermarsch Stadt Wilhelmshaven Landkreis Wittmund Landkreis Wolfenbüttel Stadt Wolfsburg