(1)Technische Anlagen in
- Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung (VKVO) ,
- Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO),
- Krankenhäusern,
- Gebäuden zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,
- Hochhäusern,
- Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,
- allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen,
- Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO), Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO und
- Gebäuden mit Sicherheitstreppenräumen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Sachverständige im Sinne des § 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder des § 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander überprüft werden.
(2)Technische Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
- Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume in demselben Geschoss unmittelbar vom Freien belüften oder ins Freie entlüften,
- CO-Warnanlagen,
- Rauchabzugsanlagen,
- Druckbelüftungsanlagen,
- Feuerlöschanlagen, ausgenommen nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
- Alarmierungsanlagen,
- Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie
- Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.
(3)Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber der baulichen Anlage hat auf eigene Veranlassung die Überprüfung nach Absatz 1
- vor der erstmaligen Nutzung der baulichen Anlage,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage,
- nach einer Überprüfung nach Nummer 1 oder 2 in Abständen von nicht mehr als drei Jahren durchführen zu lassen.
(4)1 Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 3 dürfen abweichend von Absatz 1 in
- Verkaufsstätten nach § 1 VKVO , deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 7 000 m 2 haben,
- Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 NVStättVO, die insgesamt nicht mehr als 2 000 Besucherinnen und Besucher fassen,
- Beherbergungsstätten mit mehr als 12, aber nicht mehr als 60 Betten,
- allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen und
- Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GaStplVO , Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO auch von Personen durchgeführt werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für ein Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sind, dem die zu überprüfende technische Anlage zuzuordnen ist, wenn die Personen das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 bis 5 BauSVO gilt entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht für das Überprüfen des bestimmungengemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen untereinander.
(5)Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfberichte ( § 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO ) fünf Jahre lang aufzubewahren.
(6)Die Fristbestimmungen für technische Anlagen in Absatz 3 haben Vorrang vor den vor dem 1. November 2012 rechtswirksam gewordenen Einzelfallregelungen, nach denen eine spätere Überprüfung genügen würde.