2.1 In der Ganztagsschule werden neben Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel zusätzlich außerunterrichtliche Angebote vorgehalten. Die außerunterrichtlichen Angebote leiten sich aus dem inhaltlichen und pädagogischen Auftrag der Schule ab (vgl. § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 NSchG ). 2.2 Auf der Grundlage ihres Ganztagsschulkonzepts verbindet die Schule Erziehung, Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogisch und organisatorisch abgestimmten Einheit, die auf die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet ist und deren persönliche Entwicklung in den Mittelpunkt stellt. 2.3 Unterricht und außerunterrichtliche Angebote im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten. Regelungen zu Unterrichtsbeginn und Gesamtdauer der Pausen ergeben sich aus dem Bezugserlass zu a. 2.4 An offenen Ganztagsschulen finden die außerunterrichtlichen Angebote in der Regel nach dem Unterricht statt. Angebote vor dem Unterricht sind zwar nicht ausgeschlossen, stellen jedoch eine Ausnahme dar und sind im Ganztagsschulkonzept verankert. Für Angebote, die vor Beginn des planmäßigen Unterrichts stattfinden, besteht kein Anspruch auf Schülerinnen- und Schülerbeförderung. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig. Die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers ist je nach Entscheidung der Schule entweder für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr verbindlich. Ganztagsschulen können an Tagen mit einem offenen Ganztagsangebot zusätzlich zu der bereits bestehenden Abholzeit weitere Abholzeiten einführen. Die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers zu der weiteren Abholzeit ist je nach Entscheidung der Schule entweder für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr verbindlich. Ein Anspruch auf Schülerinnen- und Schülerbeförderung aufgrund weiterer Abholzeiten besteht nicht. 2.5 An teilgebundenen Ganztagsschulen sind die Schülerinnen und Schüler an zwei oder drei Wochentagen zum ganztägigen Schulbesuch verpflichtet. An diesen Tagen wechseln sich Unterricht und außerunterrichtliche Angebote in der Regel ab (Rhythmisierung). An den übrigen Tagen gelten die Regelungen der offenen Ganztagsschule (vgl. 2.4). 2.6 An voll gebundenen Ganztagsschulen sind die Schülerinnen und Schüler an mindestens vier Wochentagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. Unterricht und außerunterrichtliche Angebote wechseln sich in der Regel an diesen Tagen ab (Rhythmisierung). Eine angemessene Rhythmisierung des Schultages bietet in der gebundenen Ganztagsschule neben zusätzlichen didaktisch-methodischen Freiräumen auch die Möglichkeit, unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote flexibler zu planen und umzusetzen. Sofern der
- Tag keine Verpflichtung zum ganztägigen Schulbesuch vorsieht, gelten die Regelungen der offenen Ganztagsschule (vgl. 2.4). 2.7 An einer Schule können auch Ganztagsschulzüge nach den Nrn. 2.4 bis 2.6 geführt werden. Die Bestimmungen für die jeweilige Organisationsform sind zu beachten. 2.8 Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung ist auf eine angemessene Vielfalt der außerunterrichtlichen Angebote zu achten. Darunter sind Sport- und Bewegungsangebote, mathematisch-naturwissenschaftliche und sprachlich-geisteswissenschaftliche Angebote sowie Angebote der kulturellen, politischen und digitalen Bildung, der Sprachförderung und Sprachbildung und der Beruflichen Orientierung einschließlich handwerklicher Angebote gemäß Bezugserlass b zu verstehen. Das beinhaltet auch Angebote, zur Stärkung der Medienkompetenz, der Ernährungs- und Verbraucherbildung sowie der religiösen Bildung. Ebenso sollen Angebote zur Entwicklung von Sozial- und Handlungskompetenzen die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich nachhaltig mit den globalen Herausforderungen auseinanderzusetzen und sich für eine zukunftsfähige Gesellschaft einzusetzen. Die Ganztagsschule bietet hierfür u. a. vielfältige Lerngelegenheiten zur Demokratiebildung, zur Bildung für nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten der schulischen Partizipation. 2.9 Bei außerunterrichtlichen Angeboten richtet sich die Gruppengröße nach der Art des jeweiligen Angebotes sowie nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes außerunterrichtliches Angebot besteht nicht. Sofern Schülerinnen und Schüler im Zeitfenster des Ganztags außerschulische Angebote wahrnehmen wollen, richtet sich eine Befreiung nach Bezugserlass zu i. 2.10 In der Ganztagsschule wird ein gesundes Mittagessen angeboten, das in der Regel auch warm sein sollte. Das Angebot an Mittagsmahlzeiten, Speisen und Getränken in der Schule soll abwechslungsreich und einer gesunden und nachhaltigen Ernährung angemessen sein. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. veröffentlicht hierzu regelmäßig Qualitätskriterien, in Form des "DGE-Qualitätsstandards für die Ernährung an Schulen", die als Orientierung dienen sollten. Die Unterrichtsinhalte der Schule sollen durch Ernährungsbildung angemessen ergänzt werden. Die Mittagsverpflegung soll so gestaltet werden, dass alle Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen können und das gemeinsame Mittagessen als pädagogisch gestalteter Bestandteil des Schultages umgesetzt werden kann. 2.11 Zeiten für die Anfertigung der Hausaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler sind in den Tagesablauf zu integrieren. Die Funktion der Hausaufgaben kann in Abhängigkeit zur Organisationsform auch durch andere gleichwertige Formen selbstständigen Arbeitens in Übungs- und Lernzeiten (s. Bezugserlass zu c) übernommen werden. Näheres regelt die Schule in eigener Zuständigkeit auf Grundlage des Ganztagsschulkonzepts. 2.12 In der Ganztagsschule sorgen Zeiten zur freien Gestaltung ebenso wie Ruhe- und Erholungsphasen für ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung. 2.13 Ganztagsschulen können schulübergreifende Angebote durchführen. 2.14 Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme an dem Unterricht der Religionsgemeinschaften oder der Weltanschauungsgemeinschaften zur Vorbereitung auf ein besonderes Ereignis (z. B. Konfirmation, Kommunion, Bat Mizwa / Bar Mizwa, Jugendweihe) zu ermöglichen (s. Bezugserlass zu j). Die Ganztagsschule berücksichtigt dies bei der Gestaltung des Tagesablaufes und stimmt sich hierzu mit den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften ab. 2.15 Die Ganztagsschule arbeitet nach § 25 Abs. 3 NSchG mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammen. Zu diesem Zweck wird der Ganztagsschule empfohlen, den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger der freien Jugendhilfe sowie weitere relevante Stellen und öffentliche Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, in einem regelmäßigen Turnus zu einem strukturierten Austausch einzuladen. Angebote der benannten Einrichtungen können unter Verantwortung der Schule in den Schultag der Ganztagsschule integriert werden. 2.16 Nehmen Schülerinnen und Schüler der Ganztagsschule zusätzliche außerschulische Angebote der Jugendhilfe wahr, sollen sich die Schulen mit den Trägern der Angebote abstimmen. 2.17 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit arbeiten die Ganztagschulen und die Träger der Jugendhilfe mit dem Ziel zusammen, für Schülerinnen und Schüler an allen Schultagen (Montag bis Freitag) ein qualitätsorientiertes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot zu gewährleisten. Dabei soll personelle und räumliche Kontinuität angestrebt werden. Soweit das Angebot, das ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe in den Ferien einschließt, in den Räumlichkeiten der Schule stattfindet, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom
- Januar 2026 (SVBl. S. 14)