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Anlage 4 Nds. MasterVO-Lehr - Sprachanforderungen

(zu § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 6) 1. Lehramt an Grundschulen

  1. a)Deutsch: eine Fremdsprache
  2. b)Englisch: eine weitere Fremdsprache
  3. c)Islamische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch
  4. d)Katholische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Latein 2. Lehramt an Haupt- und Realschulen
  5. a)Deutsch: eine Fremdsprache
  6. b)Englisch, Französisch, Niederdeutsch, Niederländisch: eine weitere Fremdsprache
  7. c)Islamische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch
  8. d)Katholische Religion: fachbezogene Kenntnisse in Latein 3. Lehramt an Gymnasien
  9. a)Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederdeutsch, Niederländisch, Russisch, Spanisch: eine weitere Fremdsprache
  10. b)Deutsch: zwei Fremdsprachen
  11. c)Evangelische Religion: Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
  12. d)Geschichte: Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein und eine neuere Fremdsprache
  13. e)Griechisch, Latein: Graecum, Latinum und eine neuere Fremdsprache
  14. f)Islamische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch
  15. g)Katholische Religion: Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
  16. h)Philosophie: fachbezogene Kenntnisse von Sprachen 4. Lehramt für Sonderpädagogik
  17. a)Deutsch: eine Fremdsprache
  18. b)Englisch: eine weitere Fremdsprache 5. Lehramt an berufsbildenden Schulen
  19. a)Geschichte: Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
  20. b)Islamische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch
  21. c)Katholische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Latein Der Nachweis ist zu führen durch: 1. Abiturzeugnis, 2. Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens ausreichend), 3. Abschlusszertifikat einer Volkshochschule (B 2), 4. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt, 5. Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule, 6. weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen. Fachbezogene Grundkenntnisse und fachbezogene Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch oder Latein werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Graecums, des Hebraicums, des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums. Fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch werden nachgewiesen durch ein schulisches Zeugnis, ein Abschlusszertifikat einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder einer Sprachschule. Die Kenntnisse können auch im Studium erworben werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.