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§ 6 StudKVO - Schwerpunkte, Gliederung der Feststellungsprüfung, Prüfungsfächer

(1)1 Die Feststellungsprüfung kann abgelegt werden
  1. im Schwerpunkt T für technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge, ausgenommen biologische Studiengänge,
  2. im Schwerpunkt M für medizinische und biologische Studiengänge,
  3. im Schwerpunkt W für wirtschaftswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
  4. im Schwerpunkt G für geisteswissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie Germanistik und
  5. im Schwerpunkt S für sprachliche Studiengänge (außer Germanistik), soweit das Studienkolleg diese eingerichtet hat. 2 Sie gliedert sich in schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen.
(2)1 Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfungen sind 1. im Schwerpunkt T
  1. a)Deutsch,
  2. b)Mathematik und
  3. c)Physik oder Chemie, 2. im Schwerpunkt M
  4. a)Deutsch,
  5. b)Biologie oder Chemie, wobei in Biologie auch Inhalte des Prüfungsfachs Chemie und in Chemie auch Inhalte des Prüfungsfachs Biologie Prüfungsgegenstand sein können, und
  6. c)Physik oder Mathematik, 3. im Schwerpunkt W
  7. a)Deutsch,
  8. b)Mathematik und
  9. c)Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre, 4. im Schwerpunkt G
  10. a)Deutsch,
  11. b)Geschichte und
  12. c)Sozialkunde, Geografie, Deutsche Literatur oder Englisch (Englisch aber nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber der Germanistik) und 5. im Schwerpunkt S
  13. a)Deutsch,
  14. b)Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch oder eine weitere Fremdsprache nach dem Angebot des Studienkollegs und
  15. c)Geschichte, Sozialkunde, Geografie oder Deutsche Literatur. 2 In jedem Prüfungsfach ist eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen.
(3)Bei der Feststellungsprüfung in den Schwerpunkten T und M wird von der Prüfung im Fach Deutsch befreit, wer vor der Zulassung zur Feststellungsprüfung
  1. das "Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe -" oder
  2. ein Sprachzertifikat, das nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über den "Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse" vom
  3. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fassung, als gleichwertig anerkannt ist, vorlegt.
(4)1 Prüfungsfächer in den mündlichen Prüfungen können sein: 1. im Schwerpunkt T
  1. a)Deutsch,
  2. b)Mathematik,
  3. c)Physik,
  4. d)Chemie,
  5. e)Informatik,
  6. f)Technisches Zeichnen,
  7. g)Englisch, 2. im Schwerpunkt M
  8. a)Deutsch,
  9. b)Biologie,
  10. c)Physik,
  11. d)Chemie,
  12. e)Mathematik,
  13. f)Informatik,
  14. g)Englisch,
  15. h)Lateinisch-griechische Wortkunde, 3. im Schwerpunkt W
  16. a)Deutsch,
  17. b)Mathematik,
  18. c)Volkswirtschaftslehre,
  19. d)Betriebswirtschaftslehre,
  20. e)Englisch,
  21. f)Geschichte,
  22. g)Geografie,
  23. h)Politik-Wirtschaft,
  24. i)Informatik, 4. im Schwerpunkt G
  25. a)Deutsch,
  26. b)Englisch,
  27. c)Deutsche Literatur,
  28. d)Englisch für Fortgeschrittene (nicht für Studienbewerberinnen und Studienbewerber der Germanistik),
  29. e)Latein,
  30. f)Geschichte,
  31. g)Geografie,
  32. h)Politik-Wirtschaft,
  33. i)Französisch,
  34. j)Mathematik, 5. im Schwerpunkt S
  35. a)Deutsch,
  36. b)Mathematik,
  37. c)Fremdsprache der schriftlichen Prüfung,
  38. d)weitere Fremdsprache,
  39. e)Deutsche Literatur,
  40. f)Geschichte,
  41. g)Geografie,
  42. h)Politik-Wirtschaft. 2 Sind in den Schwerpunkten W, G und S die Fächer Geschichte, Geografie und Politik-Wirtschaft fächerübergreifend unterrichtet worden, so kann in diesen Fächern eine fächerübergreifende mündliche Prüfung stattfinden.
(5)1 Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung legt die Prüfungskommission für jede Kollegiatin und jeden Kollegiaten fest, in welchen Fächern, in denen eine schriftliche Prüfung stattgefunden hat, eine mündliche Prüfung stattfindet. 2 Unabhängig von der Entscheidung der Prüfungskommission können die Kollegiatinnen und Kollegiaten eine mündliche Prüfung ablegen in jedem Fach, in dem am Studienkolleg Unterricht erteilt worden ist. 3 Mündliche Prüfungen nach Satz 2 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu beantragen. 4 Externe werden in den Prüfungsfächern mündlich geprüft, in denen Unterricht in den einzelnen Fächern des jeweiligen Schwerpunkts erteilt worden ist.

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