Vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291 - VORIS 20500 -)
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(2)Inhaltsübersicht §§ Erster Teil Allgemeines Begriffsbestimmungen 1 Die oder der IT-Bevollmächtigte der Landesregierung 2 Zweiter Teil Digitale Verwaltung Geltungsbereich 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung 4 Elektronische Informationen und Verwaltungsportal 5 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungen 6 Nachweise 7 Elektronische Formulare 8 Georeferenzierung 9 Elektronische Aktenführung 10 Übertragen und Vernichten von Dokumenten in Papierform 11 Basisdienste 12 Dritter Teil Informationssicherheit Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Sicherheitsverbund 13 Zentralstelle für Informationssicherheit 14 Förderung der IT-Sicherheit 15 Vorübergehende und unaufschiebbare Maßnahmen 16 Zweiter Abschnitt Einsatz von IT-Systemen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit Übertragung und Beschränkung der Befugnisse nach diesem Abschnitt 17 Automatisierte Erhebung und Auswertung von Daten eines Verzeichnis- und Berechtigungsdienstes 18 Automatisierte Auswertung von Ereignisdokumentationen und Datenverkehr 19 Weitere Auswertung ohne Inhaltsdaten in Verdachtsfällen 20 Weitere Auswertung von Inhaltsdaten in Verdachtsfällen 21 Ergänzende Auswertung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 22 Speicherung und Auswertung von Daten zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die IT-Sicherheit 23 Beseitigung von Schadprogrammen 24 Datensicherheit, Protokollierung 25 Benachrichtigung der betroffenen Personen 26 Dokumentation 27 Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 28 Zweckbindung, Übermittlung personenbezogener Daten 29 Einschränkung von Grundrechten 30 *) § 6 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. EU Nr. L 133 S. 1).
(1)Red. Anm.: Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291)
(2)Red. Anm.: Nach Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom
- Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 291) tritt das Gesetz am
- November 2019 in Kraft. Abweichend davon treten § 6 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des vorgenannten Gesetzes am
- April 2020, § 4 Absatz 2 bis 4 , § 5 Absatz 2 , § 6 Absatz 1 und 2 , § 12 Absatz 1 bis 3 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des vorgenannten Gesetzes am
- Juli 2021 und § 5 Absatz 5 nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des vorgenannten Gesetzes am
- Januar 2023 in Kraft.