(1)1 Psychosoziale Prozessbegleitung stellt sicher, dass nur besonders schutzbedürftige Verletzte begleitet werden. 2 Bei der Einschätzung der besonderen Schutzbedürftigkeit sind maßgeblich
- die persönlichen Verhältnisse der oder des Verletzten, insbesondere, ob eine geistige oder psychische Beeinträchtigung oder eine altersbedingte Einschränkung vorliegt,
- die Art und Schwere der Straftat,
- die Umstände der Straftat und
- die Folgen der Straftat.
(2)Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst folgende Leistungen:
- Informationen über den Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens,
- Informationen über die am Strafverfahren beteiligten Personen und deren Funktionen sowie die Rechte und Pflichten der oder des Verletzten im Strafverfahren,
- Informationen zu den Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit der oder dem Verletzten sowie zu den Arbeitsweisen der psychosozialen Prozessbegleitung,
- Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Strafanzeige,
- Begleitung zur Anzeigeerstattung,
- Abstimmung von Maßnahmen mit der anwaltlichen Vertretung,
- Besichtigung eines Gerichtssaals und gegebenenfalls eines Zeugenschutzzimmers sowie Erläuterung der Sitzordnung im Gerichtssaal,
- Begleitung zu einem Termin zum Kennenlernen der Richterin oder des Richters nach Abstimmung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten,
- Begleitung zu Terminen mit Sachverständigen,
- Anregen von Maßnahmen des Opferschutzes,
- Informationen über mögliche Formen psychosozialer Prozessbegleitung in der Verhandlung,
- Begleitung während der Hauptverhandlung einschließlich Betreuung während der Wartezeiten sowie Urteilsverkündung nach Abstimmung mit der anwaltlichen Vertretung,
- organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit der oder dem Angeklagten, deren oder dessen Angehörigen und anderen Personen, die dieser oder diesem zugeordnet werden können, außerhalb des Gerichtssaales,
- Hilfestellung bei Anträgen,
- Erläuterung von Rechtsbegriffen,
- Information der Richterin oder des Richters über zu erwartende und tatsächliche Auswirkungen der Hauptverhandlung auf die Verletzte oder den Verletzten,
- sonstige praktische Hilfestellung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung,
- Gespräch nach der Zeugenaussage,
- Erläuterung des Urteils und dessen Folgen, einschließlich Einstellungsbescheiden der Staatsanwaltschaft und Rechten der oder des Verletzten bei der Vollstreckung,
- Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld der Verletzten oder des Verletzten,
- sonstige Beratung sowie Vermittlung und Koordination weiterer Maßnahmen zur Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags,
- Weiterführung der psychosozialen Prozessbegleitung bei Rechtsmitteln.
(3)1 Zur Sicherstellung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren unterbleibt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen sowie eine persönliche Anwesenheit während Explorationen und Untersuchungen in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen. 2 Eine Anwesenheit während der Vernehmung im Ermittlungsverfahren erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Folgen für die Begleitung in der Hauptverhandlung.