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§ 3 APVO-LMChem - Berufspraktische Ausbildung

(1) 1 Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet und vertieft sowie zusätzliche berufspraktische Kenntnisse erworben werden. 2 Die

§ 2Abs. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (Tabakerz

G) einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und von Kriterien für das Anfordern von Proben, 2. die Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB

§ 2Abs. 1 Tabakerz

G auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und 3. die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB

§ 2Abs. 1 Tabakerz

G einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und nach Möglichkeit an Gerichtsterminen.

(2)1 Die berufspraktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplans beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder bei einer hierfür vom für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Fachministerium) zugelassenen Untersuchungseinrichtung, die im Rahmen amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB

§ 2Abs. 1 Tabakerz

G tätig wird. 2 Im Ausbildungsplan ist die Anzahl der in den Ausbildungsbereichen zu erstattenden Gutachten und die Anzahl der im Fachseminar zu erstellenden Präsentationen festzulegen. 3 Eine Untersuchungseinrichtung wird auf Antrag der oder des Auszubildenden oder des Trägers der Untersuchungseinrichtung zugelassen, wenn an der Einrichtung eine qualifizierte Ausbildung in den Ausbildungsbereichen nach Absatz 4 sichergestellt ist. 4 Der Entscheidung über die Zulassung ist der Ausbildungsplan der Einrichtung zugrunde zu legen. 5 Der Ausbildungsplan darf nur mit Zustimmung des Fachministeriums geändert werden.

(3)1 Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit an einer Untersuchungseinrichtung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB

§ 2Abs.1 Tabakerz

G zuständig ist, werden auf Antrag auf die Ausbildungszeit mit bis zu vier Monaten angerechnet. 2 Der Antrag ist vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt zu stellen.

(4)Die berufspraktische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
  1. Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,
  2. Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse,
  3. Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben und
  4. Hospitation mit einer Dauer von mindestens vier Wochen bei einer Behörde, die für die amtliche Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Tabakerzeugnissen zuständig ist.
(5)1 Jeweils am Ende der Ausbildung in einem Ausbildungsbereich stellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung einen Leistungsnachweis aus, aus dem sich die Dauer der Ausbildung in dem Bereich, die Ausbildungsinhalte und die durchgeführten Tätigkeiten ergeben. 2 Zudem muss aus dem Leistungsnachweis ersichtlich sein, dass die im Ausbildungsplan vorgesehene Anzahl von Gutachten erstellt wurde.
(6)1 Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu besuchen. 2 In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Kontrolle einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. 3 Am Ende des Fachseminars stellt die Leiterin oder der Leiter des Fachseminars einen Leistungsnachweis aus, aus dem hervorgeht, ob die Praktikantin oder der Praktikant regelmäßig an dem Fachseminar teilgenommen hat und ob die im Ausbildungsplan vorgesehene Anzahl von Präsentationen erstellt wurde.
(7)1 Zeiten von Erholungsurlaub, der nach dem Bundesurlaubsgesetz zu gewähren ist, werden auf die berufspraktische Ausbildung angerechnet. 2 Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, so verlängert die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung die Ausbildung, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.