(1) 1 Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder versetzt wird, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berei
3 sowie, soweit darin die Berücksichtigung der Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ausgeschlossen wird, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 8 Abs. 1 , § 9 Abs. 1 und 2 , § 10 Abs. 1 Satz 1 , § 11 Abs. 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 , § 13 Abs. 2 Satz 1 , § 14 a Abs.
§ 14b Abs. 2 Beamt
VG in der bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung finden hierbei keine Anwendung. 3 Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom
- Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 4 Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung findet Anwendung. 5 § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
(2)Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den
- Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2 , 4 und 6 BeamtVG in der bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)1 Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. 2 Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. 3 Dabei sind § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der ab 15. Mai 1980 geltenden Fassung und § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilsätze
3 BeamtVG in der ab
- August 1984 geltenden Fassung, in der ab
- Januar 1986 geltenden Fassung und in der ab
- August 1989 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(4)1 Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 2, so ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Abs.
§ 66Abs. 2 zu berechnen. 2 Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 Beamt
VG , die bis zum
- Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 BeamtVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 BeamtVG in der vom
- Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,0 und an die Stelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 1,33 tritt. 3 Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, so ist § 56 BeamtVG in der bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 4 In den Fällen der Sätze
3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. 5 § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5)1 Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem
- Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung. 2 Für nach dem
- Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 58 Abs. 1 bis 4 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
- Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(6)Auf die am
- Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs aus der Anlage 1 ergibt.
(7)Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am
- Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder versetzt wird, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem am
- Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(8)Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.
§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gleich.
(9)1 Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 4 Satz 2 genannten Prozentsätze gilt § 90 Abs. 5 entsprechend. 2 Beginnt der Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011, so sind die in Satz 1 genannten Ruhegehalts- und Prozentsätze mit 0,95667 zu multiplizieren.