den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. einer Benutzungsbedingung oder einer vollziehbaren Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG , auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 3 oder § 69 Abs. 2 WHG zuwiderhandelt, 3.
einer Allgemeinverfügung zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung eine Benutzung ausübt, 4. ein altes Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG
einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung ausübt, 5.
die entnommene Wassermenge nicht mit Messgeräten misst, die Messergebnisse nicht aufzeichnet oder nicht aufbewahrt,
1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder b)
2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst, 8.
1 eine Stauanlage ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, 9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 als Unternehmer einer Stauanlage die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet oder Hindernisse nicht wegräumt, 10.
1 Satz 1 eine Anlage nach § 36 WHG oder eine Aufschüttung oder Abgrabung in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert, 11.
1 Satz 7 im Gewässerrandstreifen Dünge- oder Pflanzenschutzmittel einsetzt oder lagert, 12.
1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 13. als Betreiber einer Abwasseranlage a)
1 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder b)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 100 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt, 14.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.