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§ 4 NBauPrüfVO - Allgemeine Pflichten der Prüfingenieurin und des Prüfingenieurs

(1)1 Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
  1. haben ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auszuüben,
  2. sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfungen allein verantwortlich,
  3. müssen sich über die Vorschriften nach Nummer 1 und über die Entwicklungen in den anerkannten Fachbereichen und Fachrichtungen angemessen fortbilden,
  4. müssen über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen und
  5. müssen zur Deckung verursachter Schäden bei der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 1 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden nachweisen. 2 Die Versicherung muss während der Dauer der Eintragung in das Verzeichnis als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur sowie für die Weiterführung von Prüfaufträgen gemäß § 5 Abs. 7 ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten werden und der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes hinausreichen. 3 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 Nr. 5 begrenzt werden. 4 Die Prüfingenieurinnen und die Prüfingenieure haben auf Verlangen der obersten Bauaufsichtsbehörde die Nachweise zu erbringen, dass sie an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Satz 1 Nr. 3 teilgenommen haben und dass ein Versicherungsschutz gemäß Satz 1 Nr. 5 und der Sätze 2 bis 3 besteht. 5 Satz 4 gilt nicht, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur Mitglied in einer Architekten- oder Ingenieurkammer im Inland ist.
(2)1 Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich bei der Erfüllung ihrer und seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedienen, wenn
  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Hauptsitz oder in der weiteren Niederlassung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs angestellt sind und
  2. die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so begrenzt ist, dass die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre Tätigkeit voll überwachen kann. 2 Bedient sich die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur der Mithilfe einer freien Mitarbeiterin oder eines freien Mitarbeiters nach Satz 1, so muss
  3. die freie Mitarbeiterin und der freie Mitarbeiter nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend versichert sein und
  4. die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gewährleistet sein. 3 Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen.
(3)Ergeben sich Änderungen bezüglich des Hauptsitzes oder der Verhältnisse der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 8 , ist sie und er verpflichtet, dies der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.