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Art. 4 SchRÄndG - Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen

Aufgrund des § 19 Abs. 6 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 , Abs. 2 und 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137),

letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes , wird verordnet: Die Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243),

letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
  3. bb)Es wird der folgende Satz 2 angefügt: " 2 Sie gilt auch für Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft."
  4. b)Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: "

(3)§ 2 Abs. 2, §§ 5 bis 21, 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 gelten nicht für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG ."
  1. § 33 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz
  2. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: "
(2)Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 sowie ergänzend

den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom

  1. Oktober 2018 ( BGBl. I S. 1572 ), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  2. August 2019 (BGBl. I S. 1307), gelten die Regelungen der Anlage 10 für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG ."
  3. Anlage 4 (

§ 33

) wird wie folgt geändert:

  1. a)§ 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird gestrichen. bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 18 werden Nummern 1 bis 17.
  3. bb)In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 4, 11 und 14" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 3, 10 und 13" ersetzt.
  4. b)§ 2 wird wie folgt geändert:
  5. aa)In Absatz 1 wird die Angabe "Nrn. 1, 2 und 6" durch die Angabe "Nrn. 1 und 5" ersetzt.
  6. bb)In Absatz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 6, 10, 11, 12, 14, 15 und 16" durch die Angabe "Nrn. 5, 9 bis 11 und 13 bis 15" ersetzt.
  7. cc)In Absatz 4 wird die Angabe "- Altenpflege -," gestrichen.
  8. c)§ 3 wird wie folgt geändert:
  9. aa)Absatz 2 wird gestrichen.
  10. bb)Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
  11. cc)Absatz 6 wird gestrichen.
  12. dd)Die bisherigen Absätze 7 bis 13 werden Absätze 5 bis 11.
  13. ee)Im neuen Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe "- Altenpflege -," gestrichen.
  14. d)§ 9 wird wie folgt geändert:
  15. aa)In der Überschrift wird die Angabe "- Altenpflege -," gestrichen.
  16. bb)Absatz 1 wird gestrichen.
  17. cc)Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. 4. Es wird die folgende Anlage 10 (

§ 33

) angefügt: " Anlage 10 (

§ 33) Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Pflegeschulen § 1 Anforderungen an Pflegeschulen

(1)1 Eine Pflegeschule muss im ersten Schuljahrgang mindestens eine Klasse führen, der mindestens 14 Schülerinnen oder Schüler angehören. 2 In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl

m 31. Dezember des Jahres des

letzt vorliegenden statistischen Berichts

m Bevölkerungsstand des Landesamtes für Statistik weniger als 100 000 beträgt, genügen abweichend von Satz 1 zwölf Schülerinnen oder Schüler. 3 Einer Klasse gehören höchstens 25 Schülerinnen oder Schüler an.

(2)1 Die Pflegeschule nach § 9 PflBG in freier Trägerschaft muss über die erforderlichen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2 Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m 2

r Verfügung stehen. 3 Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und für jeden Schüler mindestens 2,5 m 2

r Verfügung stehen.

(3)1 Die Ausbildungsjahrgänge sind getrennt

unterrichten. 2 Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

(4)1 Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des theoretischen Unterrichts haben. 2 Für die Vermittlung fachpraktischer Unterrichtsinhalte kann eine Klasse für bis

500 Unterrichtsstunden in zwei Gruppen unterrichtet werden. 3 Eine Gruppe nach Satz 2 kann von einer Lehrkraft unterrichtet werden, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des praktischen Unterrichts hat. 4 Die Verantwortung für den gesamten Unterricht obliegt einer Lehrkraft nach Satz 1. § 2 Gliederung des Unterrichts

(1)Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr der Pflegeschule im Jahr 2020 in dem Zeitraum vom 1. April bis

m

  1. Oktober und ab dem Jahr 2021 sowohl in dem Zeitraum vom
  2. Februar bis

m

  1. April als auch in dem Zeitraum vom
  2. Juli bis

m 1. Oktober beginnen.

(2)1 Die schulinternen Curricula der Pflegeschulen sind auf der Grundlage der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG

erstellen und müssen die Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung berücksichtigen. 2 Es ist allgemeinbildender Unterricht in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache/Kommunikation, Politik und Religion im Umfang von mindestens 280 Unterrichtsstunden berufsbezogen

erteilen.

(3)Entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse, eine Ausbildung 1.

r Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder

m Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 PflBG oder 2.

r Altenpflegerin oder

m Altenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 PflBG durchzuführen, so kann der Unterricht im letzten Ausbildungsdrittel binnendifferenziert innerhalb einer Klasse durchgeführt werden. § 3 Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG wird durch die Pflegeschulen in eigener Verantwortung durchgeführt."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.