Aufgrund des § 19 Abs. 6 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 , Abs. 2 und 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137),
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes , wird verordnet: Die Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243),
letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)Es wird der folgende Satz 2 angefügt: " 2 Sie gilt auch für Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft."
- b)Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: "
(3)§ 2 Abs. 2, §§ 5 bis 21, 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 gelten nicht für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG ."
- § 33 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz
- b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: "
(2)Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 sowie ergänzend
den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom
- Oktober 2018 ( BGBl. I S. 1572 ), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
- August 2019 (BGBl. I S. 1307), gelten die Regelungen der Anlage 10 für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG ."
- Anlage 4 (
§ 33
) wird wie folgt geändert:
- a)§ 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird gestrichen. bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 18 werden Nummern 1 bis 17.
- bb)In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 4, 11 und 14" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 3, 10 und 13" ersetzt.
- b)§ 2 wird wie folgt geändert:
- aa)In Absatz 1 wird die Angabe "Nrn. 1, 2 und 6" durch die Angabe "Nrn. 1 und 5" ersetzt.
- bb)In Absatz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 6, 10, 11, 12, 14, 15 und 16" durch die Angabe "Nrn. 5, 9 bis 11 und 13 bis 15" ersetzt.
- cc)In Absatz 4 wird die Angabe "- Altenpflege -," gestrichen.
- c)§ 3 wird wie folgt geändert:
- aa)Absatz 2 wird gestrichen.
- bb)Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
- cc)Absatz 6 wird gestrichen.
- dd)Die bisherigen Absätze 7 bis 13 werden Absätze 5 bis 11.
- ee)Im neuen Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe "- Altenpflege -," gestrichen.
- d)§ 9 wird wie folgt geändert:
- aa)In der Überschrift wird die Angabe "- Altenpflege -," gestrichen.
- bb)Absatz 1 wird gestrichen.
- cc)Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. 4. Es wird die folgende Anlage 10 (
§ 33
) angefügt: " Anlage 10 (
§ 33) Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Pflegeschulen § 1 Anforderungen an Pflegeschulen
(1)1 Eine Pflegeschule muss im ersten Schuljahrgang mindestens eine Klasse führen, der mindestens 14 Schülerinnen oder Schüler angehören. 2 In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl
m 31. Dezember des Jahres des
letzt vorliegenden statistischen Berichts
m Bevölkerungsstand des Landesamtes für Statistik weniger als 100 000 beträgt, genügen abweichend von Satz 1 zwölf Schülerinnen oder Schüler. 3 Einer Klasse gehören höchstens 25 Schülerinnen oder Schüler an.
(2)1 Die Pflegeschule nach § 9 PflBG in freier Trägerschaft muss über die erforderlichen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2 Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m 2
r Verfügung stehen. 3 Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und für jeden Schüler mindestens 2,5 m 2
r Verfügung stehen.
(3)1 Die Ausbildungsjahrgänge sind getrennt
unterrichten. 2 Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
(4)1 Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des theoretischen Unterrichts haben. 2 Für die Vermittlung fachpraktischer Unterrichtsinhalte kann eine Klasse für bis
500 Unterrichtsstunden in zwei Gruppen unterrichtet werden. 3 Eine Gruppe nach Satz 2 kann von einer Lehrkraft unterrichtet werden, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des praktischen Unterrichts hat. 4 Die Verantwortung für den gesamten Unterricht obliegt einer Lehrkraft nach Satz 1. § 2 Gliederung des Unterrichts
(1)Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr der Pflegeschule im Jahr 2020 in dem Zeitraum vom 1. April bis
m
- Oktober und ab dem Jahr 2021 sowohl in dem Zeitraum vom
- Februar bis
m
- April als auch in dem Zeitraum vom
- Juli bis
m 1. Oktober beginnen.
(2)1 Die schulinternen Curricula der Pflegeschulen sind auf der Grundlage der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG
erstellen und müssen die Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung berücksichtigen. 2 Es ist allgemeinbildender Unterricht in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache/Kommunikation, Politik und Religion im Umfang von mindestens 280 Unterrichtsstunden berufsbezogen
erteilen.
(3)Entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse, eine Ausbildung 1.
r Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
m Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 PflBG oder 2.
r Altenpflegerin oder
m Altenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 PflBG durchzuführen, so kann der Unterricht im letzten Ausbildungsdrittel binnendifferenziert innerhalb einer Klasse durchgeführt werden. § 3 Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG wird durch die Pflegeschulen in eigener Verantwortung durchgeführt."