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Anlage 5 VO-AK - Qualifikationsphase des Kollegs: Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen

(zu § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1) Sprachlicher Schwerpunkt Musisch- künstlerischer Schwerpunkt Gesellschafts- wissenschaftlicher Schwerpunkt Mathematisch naturwissenschaftlicher Schwerpunkt Wochenstunden Schulhalbjahre Schwerpunktfächer fortgeführte Fremdsprache 1) Musik oder Kunst Geschichte Naturwissenschaft oder Mathematik 5 4 weitere fortgeführte Fremdsprache 1) oder Deutsch Deutsch oder Mathematik Politik-Wirtschaft, Erdkunde, Wirtschaftslehre, Religion oder Philosophie weitere Naturwissenschaft, Mathematik oder Informatik 5 4 Kernfächer Deutsch oder weitere Fremdsprache 2) Deutsch Deutsch 3 3) 4 Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache 3 3) 4 Mathematik Mathematik oder Deutsch 4) Mathematik Mathematik 5) 3 3) 4 Ergänzungsfächer Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel 2 3) 6) 2 Geschichte 7) Geschichte 7) Geschichte 7) 2 3) 6) 4 Religion, Werte und Normen oder Philosophie 8) Religion, Werte und Normen oder Philosophie 8) Religion, Werte und Normen oder Philosophie 8) 9) Religion, Werte und Normen oder Philosophie 8) 2 3) 6) 2 Naturwissenschaft Naturwissenschaft Naturwissenschaft Naturwissenschaft, weitere Naturwissenschaft oder Informatik 10) 2 3) 6) 4 Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach 2 3 Wahl- fächer 11) weitere Fächer nach der Anlage 6 12) 3) 6) 13) 1) Amtl. Anm.: Der Unterricht in der fortgeführten Fremdsprache muss in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren besucht worden sein (§ 13 Abs. 5 Satz 2). 2) Amtl. Anm.: Deutsch ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine weitere Fremdsprache ist als Kernfach zu belegen, wenn Deutsch als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 3) Amtl. Anm.: Die Belegungsverpflichtung beträgt fünf Wochenstunden, wenn das Fach als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2). 4) Amtl. Anm.: Es ist das Fach zu belegen, das nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 5) Amtl. Anm.: Mathematik ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 6) Amtl. Anm.: Die Belegungsverpflichtung beträgt drei Wochenstunden, wenn das Fach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3). 7) Amtl. Anm.: Die Belegungsverpflichtung im Fach Geschichte entfällt, wenn ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Prüfungsfach gewählt worden ist. 8) Amtl. Anm.: Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 9) Amtl. Anm.: Wer weder Religion noch Philosophie als Schwerpunkfach gewählt hat, muss eines dieser Fächer als Ergänzungsfach belegen. 10) Amtl. Anm.: Eine Belegungsverpflichtung besteht nur, wenn das Fach Mathematik als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine Naturwissenschaft ist zu belegen, wenn neben dem Fach Mathematik auch das Fach Informatik als Schwerpunktfach gewählt worden ist. 11) Amtl. Anm.: Wird die Belegungsverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 durch die Belegungsverpflichtungen, die sich aus der Wahl des Schwerpunktes und der Prüfungsfächer ergeben, nicht erfüllt, so sind in dem erforderlichen Umfang weitere Wahlfächer zu belegen. 12) Amtl. Anm.: Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. 13) Amtl. Anm.: Eine neu begonnene Fremdsprache ist vierstündig zu belegen. Die Belegungsverpflichtung im Fach Sport beträgt vier Wochenstunden, wenn Sport als Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.