7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK, Geschäftsbereich Agrarförderung. Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare als landeseinheitliche Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.agrarförderung-niedersachsen.de ) bereit. 7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 7.3.1 Projektbeschreibung, 7.3.2 bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. b eine Bestätigung der LWK, Fachbereich Aus- und Fortbildung, Landjugend, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Nummer 4.6 erfüllt sind, 7.3.3 eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll, 7.3.4 detaillierter Finanzierungsplan, 7.3.5 bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1 Buchst. a bis c und e bis g eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss, ggf. ist ein Vermarktungskonzept vorzulegen, 7.3.6 sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen, 7.3.7 bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung, 7.3.8 Erklärung nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung, 7.3.9 bei Vorhaben nach Nummer 2.1.
- Buchst. a und Nummer 2.2.1 Buchst. d für die Entwicklung der neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan, 7.3.10 bei Neueinsteigerinnen und Neueinsteigern im Aquakultursektor Vorlage eines Geschäftsplanes und bei Investitionskosten über 50 000 EUR eine Durchführbarkeitsstudie, die eine Umweltprüfung des Vorhabens enthält, sowie ein Vermarktungskonzept, 7.3.11 bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. a bis h Nachweis der Registrierung oder Genehmigung nach Fischseuchenverordnung. Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger haben diesen Nachweis mit dem ersten Auszahlungsantrag zu erbringen. 7.4 Die vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien sind anzuwenden. Das zur Förderung ausgewählte Vorhaben muss eine Mindestpunktzahl von vier der spezifischen Kriterien erreichen. Die Bewilligungsbehörde erstellt das ggf. erforderliche Ranking. Details zu den Auswahlkriterien sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. 7.5 Für Anträge zu Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 Buchst. a und c, 2.1.2, 2.1.3 und 2.2.1 Buchst. a bis h ist durch die Bewilligungsbehörde vom Fachbereich Fischerei der LWK eine fachliche Stellungnahme anzufordern. 7.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. b ist der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags zu stellen. Zuwendungen werden nur für Ausbildungen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Ausbildungsvertrags zu werten. Für Ausbildungsverhältnisse, die bereits vor Geltung dieser Richtlinie begonnen wurden, kann der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres in 2024 gestellt werden. Insoweit wird eine Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn zugelassen. Der Zuschuss wird anteilsmäßig jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsjahres ausgezahlt. Hierzu ist der Bewilligungsbehörde ein Nachweis darüber vorzulegen, dass das Ausbildungsverhältnis über das gesamte Ausbildungsjahr hin bestanden hat. 7.7 Für Anträge zu Vorhaben nach den Nummern 2.1.4 Buchst. b und 2.2.1 Buchst. j sowie für Verwendungsnachweise nach Nummer 2.2.1 Buchst. j ist durch die Bewilligungsbehörde vom LAVES (Dezernat Binnenfischerei) eine fachliche Stellungnahme anzufordern. Für Verwendungsnachweise nach der Nummer 2.1.4 Buchst. b kann die Bewilligungsbehörde bei Bedarf eine fachliche Stellungnahme vom LAVES anfordern. 7.8 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom
- Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)